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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

NRIG - Niedersächsisches Richtergesetz
- Niedersachsen -

Vom 21. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 28.01.2010 S. 16; 17.11.2011 S. 422 11; 22.12.2015 S. 393 15; 17.02.2016 S. 38 16; 11.12.2018 S. 307 18; 12.05.2020 S. 116 20; 22.03.2023 S. 32 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 31200


Archiv: 1962

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt auch für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies ausdrücklich besonders bestimmt ist.

§ 2 Entsprechende Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz (im Folgenden: DRiG) und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter wirkt im Landespersonalausschuss als zusätzliches ständiges Mitglied die Leiterin oder der Leiter der für Dienstrechtsangelegenheiten der Richterinnen und Richter zuständigen Abteilung des Niedersächsischen Justizministeriums mit. Sie oder er wird im Fall der Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertretung im Amt vertreten. An die Stelle der Mitglieder nach § 98 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) treten fünf Richterinnen oder Richter als weitere und fünf Richterinnen oder Richter als weitere stellvertretende Mitglieder. Sie werden von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der nach § 26 Abs. 1 Satz 2 vorschlagsberechtigten Organisationen berufen. Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte Frauen und Männer enthalten und die einzelnen Gerichtsbarkeiten angemessen berücksichtigen.

§ 3 Stellenausschreibung

Freie Planstellen für Richterinnen und Richter sollen ausgeschrieben werden.

§ 3a Interessenbekundungsverfahren 20

Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige nachgeordnete Stelle hat vor der Entscheidung über Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie § 21 Abs. 1 Nr. 4 den Richterinnen und Richtern sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten die Möglichkeit zu geben, ihr Interesse an der Übernahme der in den Vorschriften genannten Tätigkeiten zu bekunden (Interessenbekundungsverfahren).

§ 4 Richtereid 20

(1) Richterinnen und Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Niedersächsischen Verfassung und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte veranlasst die Beeidigung unverzüglich nach der Ernennung der Richterin oder des Richters. Bei Richterinnen und Richtern auf Probe, die bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden, erfolgt die Beeidigung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht. Über die Beeidigung ist ein Protokoll zu fertigen und zur Personalakte zu nehmen.

§ 5 Dienstliche Beurteilungen, Erprobung 23

(1) Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterin oder des Richters. Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen.

(3) Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben.

(4) Das Justizministerium bestimmt durch Verordnung die Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere

  1. Inhalt und Maßstab der Beurteilung,
  2. das Bewertungssystem,
  3. die Zuständigkeiten,
  4. die Zeitpunkte der Regelbeurteilungen,
  5. Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit,
  6. die Beurteilungsanlässe,
  7. die Beurteilungsgrundlagen sowie
  8. die Eröffnung und Verwahrung der Beurteilung.

In der Verordnung ist die Erstellung eines Beurteilungsspiegels zu den Regelbeurteilungen in regelmäßigen Abständen vorzusehen.

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