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Regelwerk; Allgemeines, Anlagentechnik, Individualrecht

NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz
- Niedersachsen -

Vom 16. Mai 2018
(Nds. GVBl. Nr. 6 vom 24.05.2018 S. 66; 29.06.2022 S. 400 22; 08.02.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr: 20600



Archiv: 2002

Siehe Fn *

Erster Teil
Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Erstes Kapitel
Allgemeines

§ 1 Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich 24

(1) Dieser Teil trifft ergänzende Regelungen zur Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. durch Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen
    1. des Landes,
    2. der Kommunen und
    3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
      und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (öffentliche Stellen) sowie
  2. durch Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen), soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind,

soweit die Datenverarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fällt oder nach § 2 auf die Datenverarbeitung die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden sind. Personen und Stellen nach Satz 1 Nr. 2 sind öffentliche Stellen im Sinne der Vorschriften dieses Teils, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind. § 2 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gelten die Vorschriften dieses Teils nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(3) Für den Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie ihre jeweiligen Verwaltungen und Beschäftigten gelten die Vorschriften dieses Teils nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(4) Soweit öffentliche Stellen als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen und dabei personenbezogene Daten in Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verarbeiten, finden für sie selbst, ihre Zusammenschlüsse und Verbände die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften Anwendung.

(5) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen gelten § 12 dieses Gesetzes und im Übrigen die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften.

(6) Besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Vorschriften dieses Teils vor.

§ 2 Erweiterte Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung 24

Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung finden auch Anwendung

  1. mit Ausnahme der Artikel 30, 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung über Artikel 2 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus auf die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem weder gespeichert sind noch gespeichert werden sollen, und
  2. über Artikel 2 Abs. 2 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung hinaus auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
    1. zum Zweck der Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen, soweit in § 15 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
    2. in Begnadigungsverfahren, soweit in § 16 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, und
    3. im Rahmen einer sonstigen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Tätigkeit, die nicht unter Artikel 2 Abs. 2 Buchst. b bis d der Datenschutz-Grundverordnung fällt, soweit die Datenverarbeitung durch Rechtsvorschrift nicht speziell geregelt ist.

Zweites Kapitel
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 3 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung

  1. im öffentlichen Interesse liegt oder
  2. in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der oder dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt,

erforderlich ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

§ 4 Hinweis bei der Datenerhebung bei anderen Personen

Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei einer anderen Person oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, so ist dieser anderen Person oder Stelle auf Verlangen der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 5 Übermittlung personenbezogener Daten

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