Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 114 vom 29.07.2011 S. 777)
Gl.-Nr.: 2020 - 8
Artikel 1
KV M-V - Kommunalverfassung
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gl.-Nr.: 2020 - 9
Artikel 2
Änderung des Kommunalabgabengesetzes *
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V. S. 146), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) geändert worden ist, wird wie folgt geändeft:
1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Entsprechendes gilt für Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihnen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung das Recht eingeräumt wurde, Abgabensatzungen zu erlassen."
2. § 6 wird wie folgt geändert: Absatz 2c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden öffentliche Einrichtungen als Unternehmen im Sinne von § 68 Abs. 1 oder 2 oder § 161 Abs. 5 der Kommunalverfassung geführt, so können anstelle der in den Absätzen 2 bis 2b genannten Kosten die sich aus dem Wirtschaftsplan des Unternehmens ergebenden Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns angesetzt werden. | "Werden öffentliche Einrichtungen als Unternehmen oder Einrichtung im Sinne der §§ 68, 70 oder § 161 Absatz 3 der Kommunalverfassung geführt, so können anstelle der in den Absätzen 2 bis 2b genannten Kosten die sich aus dem Wirtschaftsplan des Unternehmens ergebenden Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns angesetzt werden." |
c) Absatz 2d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. | "Übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 5. September 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, außer Kraft.
*) Ändert Gesetz i. d. F. d. B. vom 12. April 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 6140 - 2
(Stand: 26.04.2021)
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