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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes

Vom 24. September 2009

(GVBl Nr. 18 vom 05.10.2009 S. 474)



§ 1

Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 23. August 1993 (GVBl. LSa S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (GVBl. LSa S. 142), wird

wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt:

"*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom l2. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36)."

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Zahl" durch das Wort "Gruppe" und das Wort "oberen" wird durch das Wort "obersten" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "beruflichen" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(Stufe C)" gestrichen und die Zahl "409,03" wird durch die Zahl "600" ersetzt.

4. in § 9 Abs. 3 werden nach dem Wort "Nachfolger" die Wörter "für den Rest der Amtszeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3" eingefügt.

5. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Der Präsident kann einen Richter im Landesdienst, auch zu einem Teil seines regelmäßigen Dienstes, zu seiner Unterstützung in den Verwaltungsgeschäften und zur Mitwirkung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bestellen. Er kann weitere wissenschaftliche Mitarbeiter zur Vorbereitung von Entscheidungen nach Bedarf heranziehen. Bedienstete des Landes erhalten für die Dauer ihrer Heranziehung nach Satz 1 oder 2 eine Zulage in entsprechender Anwendung der für die Verwendung hei obersten Landesbehörden geltenden Zulagenregelung. "(3) Der Präsident kann einen Richter im Landesdienst, auch zu einem Teil seines regelrnäßigen Dienstes, zu seiner Unterstützung in den Verwaltungsgeschäften und zur Mitwirkung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Nebenamt bestellen- Er kann weitere wissenschaftliche Mitarbeiter zur Vorbereitung von Entscheidungen nach Bedarf heranziehen; Richter und Beamte sind dazu im Nebenamt zu bestellen. Bedienstete des Landes erhalten für die Dauer ihrer Heranziehung nach Satz 1 oder 2 'eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 300 Euro, sofern sie nicht deshalb in ihrem Hauptamt entlastet sind."

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Vorschriften des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesverfassungsgericht die bei der Aufbewahrung von Schriftgut zu beachtenden Aufbewahrungsfristen in seiner Geschäftsordnung regelt."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. "Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer Hochschule vertreten lassen."

8. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

"(7) Ist das Landesverfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind, mindestens zwei der Anwesenden nach § 4 Abs. 1 gewählt sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie innerhalb der Monatsfrist durch das Landesverfassungsgericht bestätigt, findet für das Außerkrafttreten Absatz. 6 entsprechende Anwendung."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

§ 2

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 5 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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