Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und die Anpassung des Landesrechts *

Vom 27. August 2002
(GVBl. Nr. 47 vom 30.08.2002 S. 372)


Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Artikel 1
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA).

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die lfd. Nr. 52 der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2000 (GVBl. LSa S. 266), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. LSa S.590, 2002 S. 233), durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2001 (GVBl. LSa S. 292, 294) und durch Nummer 45 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 136), erhält folgende Fassung:

"52 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt

1. Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, erhöht sich die für die Entscheidung berechnete Gebühr insgesamt um 30 v. H. bis 60 v. H. nach Zeitaufwand".

Artikel 3
Änderung des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 15 Abs. 1 Satz 5 des Landesplanungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSa S. 255), geändert durch Nummer 311 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 158), erhält folgende Fassung:


alt neu
Das Raumordnungsverfahren umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990, BGBl. I S. 205, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081).  "Das Raumordnungsverfahren umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2Q02 (BGBl. I S. 1914, 1921), genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 16 Abs. ,1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)."

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Neufassung des WG LSa in 4/2006

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2001 (GVBl. LSa S. 132) und durch Nummer 444 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSa S. 130, 169), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 121 erhält folgende Fassung:

" § 121 Grundsätze für den Ausbau".

b) In der Angabe zu § 155 wird das Wort "Abwasseranlagen" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlagen" ersetzt.

2. § 24 erhält folgende Fassung:


alt neu
§ 24 Bewilligungsverfahren

Für das Bewilligungsverfahren gelten die im Verwaltungsverfahrensrecht zum förmlichen Verwaltungsverfahren getroffenen Bestimmungen. Ergänzend gehen die Regelungen über das Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren mit folgenden Maßgaben:

  1. An die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde.
  2. Ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4) betroffen werden können.
  3. in der ortsüblichen Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, daß zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind und später eingereichte Anträge (§ 10) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 16 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 17 Abs. 2).

Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren.

 " § 24 Bewilligungsverfahren

(1) Für das Bewilligungsverfahren gelten die §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. An die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde.

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