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Regelwerk, Allgemeines

Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 2016
(MBl. LSa Nr. 1 vom 16.01.2017 S. 6)



Archiv: 2010

Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 18.11.2016 - 04.2-02080/100

Bezug:
Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 30.06.2010 (MBl. LSa S. 434), geändert durch Gem. RdErl. vom 10.06.2015 (MBl. LSa S. 344)

1. Vorbemerkungen

Korruption untergräbt in besonderem Maße das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität sowie die Funktionsfähigkeit des Staates. Sie kann erhebliche volkswirtschaftliche Schäden verursachen.

Ein bedeutendes Ziel der Landesregierung ist es daher, die Korruption auf allen staatlichen Ebenen umfassend zu bekämpfen und eine entsprechende Ausstrahlung auf die Privatwirtschaft zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund sind die präventiven Maßnahmen sowie die Möglichkeiten des Aufdeckens und Verfolgens von Korruptionsstraftaten weiter zu optimieren.

2. Anwendungsbereich

Dieser Gem. RdErl. gilt für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung Sachsen-Anhalt einschließlich ihrer Betriebe nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSa S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.02.2012 (GVBl. LSa S. 52, 54), in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt dieser Gem. RdErl., soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Für den Landtag von Sachsen-Anhalt, die Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Informationsfreiheit sowie die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und den Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt stellt dieser Gem. RdErl. eine Empfehlung dar.

Der mittelbaren Landesverwaltung wird empfohlen, entsprechend diesem Gem. RdErl. zu verfahren.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Korruption

Korruption im Sinne dieses Gem. RdErl. ist

  1. ein Handeln oder Unterlassen
  2. unter Missbrauch einer dienstlichen Funktion
  3. durch Eigeninitiative oder auf Veranlassung
  4. zur Gewährung oder Erlangung eines materiellen oder immateriellen Vorteils für sich oder einen Dritten oder zum Abwenden eines entsprechenden Nachteils,
  5. wobei ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden für die Allgemeinheit oder den Staat als solchen eintritt.

3.2 Korruptionsgefährdete Bereiche

Korruptionsgefährdet ist grundsätzlich jeder Bereich, in dem der Bedienstete durch sein Verhalten oder eine dort zu treffende Entscheidung ungerechtfertigt einen materiellen oder immateriellen Vorteil erlangen oder von einem Nachteil befreit werden könnte.

3.3 Besonders korruptionsgefährdete Dienstposten und Arbeitsplätze

Ein Dienstposten oder Arbeitsplatz ist als besonders korruptionsgefährdet anzusehen, sofern die durch die Tätigkeit des Bediensteten möglicherweise entstehenden Vorteile einen bedeutenden Wert darstellen, die gegebenenfalls vermiedenen Nachteile von erheblicher Bedeutung sind oder die zu erwartende Schädigung für die Allgemeinheit von schwerwiegender Natur ist.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die auszuübende Tätigkeit in Zusammenhang steht mit

  1. der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln in größerem Umfang,
  2. der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit höheren Werten,
  3. der Vergabe von Fördermitteln, Subventionen oder sonstigen Zuwendungen bei besonderem Wert oder regelmäßigen Entscheidungen,
  4. dem Erteilen von Genehmigungen, Erlaubnissen, Konzessionen, Auflagen sowie dem Festsetzen und Erheben von Abgaben oder Kosten entsprechend § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.06.1991 (GVBl. LSa S. 154). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.05.2010 (GVBl. LSa S. 340);
  5. Tätigkeiten, die mit häufigen Außenkontakten verbunden sind, vor allem Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten, oder
  6. dem regelmäßigen Bearbeiten von Vorgängen mit behördeninternen Informationen, die für Andere nicht bestimmt sind.

Ist ein Dienstposten oder Arbeitsplatz zusätzlich durch

  1. erhebliche Ermessens- und Beurteilungsspielräume,
  2. unkontrollierte oder alleinige Entscheidungsbefugnisse,
  3. Konzentration des Fachwissens oder
  4. häufige Außenkontakte zu einem bestimmten Personenkreis, der durch die Entscheidung des Bediensteten maßgebliche Vor- oder Nachteile erlangen kann,

gekennzeichnet, besteht ein nochmals gesteigertes Gefährdungspotenzial.

Die Aufzählungen in Absatz 2 und 3 sind nicht abschließend und bedürfen der Prüfung im Einzelfall. So kann bereits das Vorliegen eines dieser Merkmale zu einer besonderen Korruptionsgefährdung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes führen. Dahingegen kann auch bei Nichtvorliegen der Merkmale in besonders gelagerten Einzelfällen eine besondere Korruptionsgefahr gegeben sein.

3.4 Bedienstete

Bedienstete im Sinne dieses Gem. RdErl. sind alle Bediensteten des Landes unabhängig von der Natur ihres zum Land bestehenden Rechtsverhältnisses (unter anderem Beamte, Beschäftigte und Auszubildende und alle, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Land stehen).

4. Personelle Maßnahmen

4.1 Personalauswahl und -rotation

Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Dienstposten und Arbeitsplätze ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. Für Inhaber dieser Dienstposten und Arbeitsplätze ist auch aus Fürsorgegründen ein Personalentwicklungskonzept anzustreben.

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