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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

HSG LSa - Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
-Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Juli 2021
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 12.07.2021 S. 368)
Gl.-Nr.: 2211.62



Archiv: 2010

Zur Bekanntmachung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt:

  1. Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg,
  2. Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,
  3. Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle,
  4. Hochschulen für angewandte Wissenschaften
    1. Hochschule Anhalt
    2. Hochschule Harz
    3. Hochschule Magdeburg-Stendal
    4. Hochschule Merseburg,
  5. Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt.

Für die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt findet dieses Gesetz nach Maßgabe des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei Anwendung. Für staatlich anerkannte Hochschulen, andere nichtstaatliche Hochschulen und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen gilt es nur, soweit es gesetzlich bestimmt ist. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können in der Grundordnung festlegen, dass ihr Name um eine dem Profil der Hochschule für angewandte Wissenschaften entsprechende Bezeichnung ergänzt wird.

(2) Die Aufhebung, Zusammenlegung, Teilung und Gründung einer staatlichen Hochschule erfolgt durch Gesetz. Das gilt nicht für interne Organisationsänderungen einer Hochschule.

§ 2 Bezeichnung

Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Hochschulen zuständige Ministerium. Minister oder Ministerin im Sinne dieses Gesetzes ist der oder die für das Hochschulen zuständige Minister oder Ministerin.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und künstlerische Vorhaben sowie durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Kunstausübung. Sie fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen von Lehre und Studium hinsichtlich neuer Entwicklungen in Wissenschaft. Forschung, Technik und Kultur sowie in der beruflichen Praxis zu überprüfen und fortzuführen.

(3) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin. In Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt. Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.

(4) Die Hochschulen stellen ein diskriminierungsfreies Studium und eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615), gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten der Hochschule sind, entsprechend.

(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Familien und Studierenden mit Kindern. Sie fördern in ihrem Bereich die sportliche und kulturelle Selbstbetätigung.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse, den Fürsorge- und Betreuungsaufwand von Studierenden und Beschäftigten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.

(7) In der Lehre soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern wissenschaftlich gleichwertige Lehrmethoden und -materialien zur Verfügung stehen und die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung dies zulässt. Auf Antrag kann der zuständige Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden, sofern die Gleichwertigkeit der Prüfung gewährleistet ist; der Antrag ist zu begründen. Wenn die spätere berufliche Anerkennung des Abschlusses gefährdet wird, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin vor der Entscheidung über den Antrag darauf hinzuweisen.

(8) Die Hochschulen leisten ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie setzen sich mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.

(9) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit. Sie fördern den Austausch mit ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.

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