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Änderungstext
Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften
- Hamburg -
Vom 7. November 2023
(Amtl.Anz. Nr. 88 vom 14.11.2023 S. 1725)
Auf Grund von § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung ( GewO) in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert am 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172 S. 1, 13), wird bestimmt:
Die Anordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und gewerberechtlicher Nebenvorschriften vom 5. Juni 2007 (Amtl. Anz. S. 1385, 1386), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2106), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II erhält folgende Fassung:
alt | neu |
II Zuständige Behörde, Ortspolizei-, Polizei- und Gemeindebehörde, für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde sowie für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständige Behörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
|
"II Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Polizeibehörde, für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde sowie für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständige Behörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz." |
2. Hinter Abschnitt II wird folgender Abschnitt IIa eingefügt:
"IIa
Zuständige Behörde, Ortspolizei- und Gemeindebehörde ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach § 30 GewO in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration."
ID: 232224
ENDE |
(Stand: 23.11.2023)
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