Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Hamburg -
Vom 21. Oktober 2016
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 28.10.2016 S. 460)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter "Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. In § 74 Satz 2 werden die Wörter "Das Vormundschaftsgericht kann" durch die Wörter "Das Familiengericht und das Betreuungsgericht können" ersetzt.
3. § 76 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 76
In den Fällen der §§ 1667 Absatz 2 Satz 3, 1682 Absatz 2, 1689 Satz 2 und 1802 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die Aufnahme der vom Vormundschaftsgericht angeordneten Verzeichnisse außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig. |
" § 76
In den Fällen des § 1667 Absatz 1 Satz 3, § 1640 Absatz 3 und § 1802 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die Aufnahme der vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht angeordneten Verzeichnisse außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig." |
ID 161690 |
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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