Regelwerk

Änderungstext

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. I Nr. 55 vom 22.12.2009 S. 453)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird verordnet:

§ 1 Gebührengesetz

Die Anlage des Gebührengesetzes wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4

4 Bereitstellung von Daten
a) per Telefax
aa) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
für die erste Seite
für jede weitere Seite
 

1,30
0,30

bb) in das Ausland
für die erste Seite
für jede weitere Seite

2,-
0,70
b) per E-Mail 1,30

wird gestrichen.

2. Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden Nummern 4 bis 7.

§ 2 Gebührenordnung für das Staatsarchiv

hier nicht eingestellt

§ 3 Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen

hier nicht eingestellt

§ 4 Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg

hier nicht eingestellt

§ 5 Gebührenordnung für das Hochschulwesen

hier nicht eingestellt

§ 6 Gebührenordnung für das Chemische Untersuchungsamt der Universität Hamburg

hier nicht eingestellt

§ 7 Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung

hier nicht eingestellt

§ 8 Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "42" durch die Zahl "53" ersetzt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1.1   14,50
  mindestens 100
Nummer 1.1.2   9,60
  mindestens 100
Nummer 1.2.1   10,70
  mindestens 50
Nummer 1.2.2   7,10
  mindestens 50
Nummer 1.3.1   19,50
  mindestens 100
Nummer 1.3.2   14,60
  mindestens 100

2.2 Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

alt neu
1.5 Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 62 HBauO je angefangene 1000 m3 ... 15,35
"
1.5 Genehmigung von selbständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 62 HBauO 50
  bis 1.000

".

2.3 In Nummer 1.6 wird der Gebührensatz "46" durch den Gebührenrahmen "50 bis 1.000" ersetzt.

2.4 Die Nummern 1.7, 1.8.1, 1.8.2 und 1.9 erhalten jeweils folgende Fassung:

alt neu


1.7 Genehmigung von Nutzungsänderungen, auch wenn im Zusammenhang damit keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden 45
bis 3600
1.8.1 bei Verfahren nach § 62 HBauO
je m3 Brutto-Rauminhalt 0,20
höchstens 4.500
1.8.2 bei Verfahren nach § 61 HBauO
je m3 Brutto-Rauminhalt 0,15
höchstens 3.000
1.9 Genehmigung von Werbeanlagen je 1.000 Euro Herstellungskosten 54
mindestens 5.000
"
1.7

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