Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
Vom 26. August 2008
(GVBl. Nr. 42 vom 29.08.2008 S. 312)
Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 12. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 174), wird verordnet:
Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
"Inhaltsübersicht:
Teil 1
Volksinitiative
§ 1 Sammeln der Unterschriften
§ 2 Prüfung der Gültigkeit
§ 3 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterschriftslisten
Teil 2
Volksbegehren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Eintragungsverzeichnis
§ 5 Information über das Volksbegehren
§ 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten
§ 7 Ungültige Eintragungen
Abschnitt 2
Eintragung bei den öffentlichen Eintragungsstellen
§ 8 Öffentliche Eintragungsstellen und Eintragungszeit
§ 9 Öffentliche Eintragungslisten
§ 10 Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter
Abschnitt 3
Eintragung in die Liste der Volksinitiatoren
§ 10a Eintragungslisten der Volksinitiatoren
§ 10b Weiterleitung der Listen der Volksinitiatoren
Abschnitt 4
Briefeintragung
§ 11 Briefeintragungen
Abschnitt 5
Ermittlung des Eintragungsergebnisses
§ 12 Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen
§ 13 Ermittlung des Eintragungsergebnisses
Abschnitt 6
Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen
§ 14 Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen
Teil 4
Schlussvorschrift
§ 44 Schlussbestimmung
Anlagen 1 bis 4".
2. In § 5 Satz 3 wird die Textstelle "und über andere Informationsträger" gestrichen.
3. § 6 erhält folgende Fassung:
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§ 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungsformulare
(1) Eintragen darf sich, wer als eintragungsberechtigt in das Eintragungsverzeichnis aufgenommen ist. Jeder Eintragungsberechtigte darf sich nur einmal eintragen. (2) Die Eintragung erfolgt schriftlich auf amtlichen Eintragungsformularen. Die Eintragungsformulare sind durchgehend nummeriert und enthalten den Gegenstand des Volksbegehrens. |
" § 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten
(1) Eintragen darf sich, wer als eintragungsberechtigt in das Eintragungsverzeichnis aufgenommen ist. Hat die oder der Eintragende keine Wohnung in Hamburg inne, muss der Eintragungsliste eine Versicherung der unterzeichnenden Person beigefügt sein, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Zusätzlich sind die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte darf sich nur einmal eintragen. Eintragungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 92), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt. (2) Die Eintragung erfolgt schriftlich in Eintragungslisten oder auf den für die Briefeintragung vorgesehenen Eintragungsformularen." |
4. § 7 erhält folgende Fassung:
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§ 7 Ungültige Eintragungen
(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung. (3) Eine Eintragung bei den Eintragungsstellen ist darüber hinaus ungültig, wenn die Eintragung nicht in der Eintragungsstelle erfolgt. (4) Eine Briefeintragung ist darüber hinaus ungültig, wenn der Eintragungsbrief nicht bis zum Ende der Eintragungszeit bei einer Eintragungsstelle eingeht. Sendungen, die nicht ausreichend frankiert sind, werden von den Eintragungsstellen nicht angenommen. |
" § 7 Ungültige Eintragungen
(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung. (3) Eine Eintragung per Brief ist darüber hinaus ungültig, wenn der Eintragungsbrief nicht bis zum Ende der Eintragungszeit bei einer Eintragungsstelle eingeht. (4) Die Eintragungen auf einer Eintragungsliste der Initiatoren sind außerdem ungültig, wenn die Liste nicht rechtzeitig einging oder nicht den Vorgaben nach § 10a entspricht." |
5. Die Überschrift des Abschnitts 2 erhält folgende Fassung:
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Eintragungsverfahren und Ergebnisermittlung | "Eintragung bei den öffentlichen Eintragungsstellen". |
(Stand: 26.04.2021)
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