Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft, des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und des Bezirksverwaltungsgesetzes

Vom 19. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 44 vom 27.10.2006 S. 519)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft

Das Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "offenen" vor dem Wort "Landeslisten" durch das Wort "gebundenen" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

 "(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten."

2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu

 "(2) Die Wahlkreisstimmen können beliebig auf die in den Wahlvorschlägen genannten Personen verteilt werden.

Nr. 1. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren).

Nr. 2. Die Stimmen können als Persönlichkeitsstimmen an Personen aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen verteilt werden (panaschieren).

Nr. 3. Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Personen können Stimmen auch als Listenstimmen an Wahlkreislisten in ihrer Gesamtheit gegeben werden; auch hierbei ist es möglich zu kumulieren und zu panaschieren."

2.3 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Die Wahlberechtigten haben je eine Stimme für die Wahl nach gebundenen Landeslisten.

(4) Die Verteilung der 121 Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu

 "(1) Es wird festgestellt, wie viele
  1. Listenstimmen auf die einzelnen Wahlkreislisten,
  2. Persönlichkeitsstimmen für jeden Listenbewerber und
  3. Listen- und Persönlichkeitsstimmen für die Wahlkreislisten (Parteistimmen) abgegeben wurden."

3.2 In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Wahlkreisstimmen" durch das Wort "Parteistimmen" ersetzt.

3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu

 "(3) Personen, die mehr Persönlichkeitsstimmen auf sich vereinigen als 30 vom Hundert der Wahlzahl, erhalten die ersten Plätze auf der Wahlkreisliste in der Reihenfolge der erhaltenen Persönlichkeitsstimmen.Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die weiteren einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden dann den Personen in der Reihenfolge der Wahlkreisliste zugewiesen."

3.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu

 "(4) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze als Personen benannt sind, so werden diese unbesetzten Sitze durch Personen der entsprechenden Landesliste besetzt. Ist die Landesliste ebenfalls erschöpft, werden die Sitze den bisher noch nicht gewählten Personen der anderen Wahlkreislisten derselben Partei zugewiesen. Über die Reihenfolge entscheidet die Anzahl der erzielten Persönlichkeitsstimmen.Ist auch die Stimmenzahl gleich, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerberinnen oder Bewerber auf Wahlkreis- und Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

4.1 In Absatz 2 wird die Textstelle "Von den 121 Abgeordnetensitzen wird die Zahl der in den Wahlkreisen gewählten Personen abgezogen," durch die Textstelle "Zu den 121 Abgeordnetensitzen wird die Zahl der in den Wahlkreisen gewählten Personen hinzugefügt," ersetzt.

4.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht."

4.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu

 "(3) Jene nach Absatz 2 zu vergebenden Sitze, welche nicht nach Absatz 2 Satz 2 hinzuzufügen sind, werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung auf die Landeslisten auf Grundlage der erhaltenen Listenstimmen verteilt. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los."

4.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion