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Allgemein

Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger
- Hamburg -

Vom 8. Juli 2011
(HmbGVBl. Nr. 26 vom 19.07.2011 S. 305)



Auf Grund von § 19 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes ( RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert am 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915), in Verbindung mit Nummer 14 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 25. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 402), wird verordnet:

§ 1 Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger

(1) Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 RPflG genannten Richtervorbehalte werden aufgehoben für:

  1. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 RPflG, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 8 RPflG ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen,
  2. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 RPflG,
  3. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5 RPflG, soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat,
  4. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummern 6 und 7 RPflG.

(2) Soweit bei den Geschäften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 5 RPflG gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

ENDE


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