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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und andere Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 65 vom 18.12.2020 S. 915)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

§ 68a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt gefasst:

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" § 68a Übergangsvorschrift für die Durchführung der allgemeinen Kommunalwahlen am 14. März 2021 sowie Direktwahlen im Zuge der Corona-Pandemie

Für die Kreis-, Gemeinde-, Ortsbeirats- und Ausländerbeiratswahlen am 14. März 2021 sowie für Direktwahlen gelten die folgenden Vorschriften:

  1. Abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 müssen Wahlvorschläge in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.
  2. Abweichend von § 45 Abs. 3 Satz 2 müssen Wahlvorschläge in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit
und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen

Dem Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201) wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 treten Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 erst am 30. September 2021 außer Kraft."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und
wahlrechtlicher Vorschriften

In Art. 29 Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) wird die Zahl "2021" durch "2022" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Art. 1 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

ID: 210816

ENDE

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