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Regelwerk; Allgemeines; Bildung/Kultur

HPMG - Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien
- Hessen -

Vom 21. November 2022
(GVBl. Nr. 37 vom 29.11.2022 S. 606)
Gl.-Nr.: 74-1



Zur vorherigen Regelung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von privatem Rundfunk und privaten Telemedien in Hessen sowie für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten an die Medienanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. Für bundesweite, länderübergreifende und, soweit ausdrücklich geregelt, für nicht länderübergreifende Angebote gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 363), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des ARD-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 332), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des ZDF-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 334), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. 1 S. 343), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 12011 S. 382), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer analogen Kabelanlage, wenn

  1. sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder
  2. mit ihnen lediglich bis zu 100 Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistischredaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation; der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind; kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden,
  2. Medienanstalt die Medienanstalt Hessen,
  3. Rundfunkprogramm (Programm) eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
  4. Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Programm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,
  5. Sendung ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs,
  6. Vollprogramm ein Programm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,
  7. Spartenprogramm ein Programm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  8. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  9. Übertragungstechnik die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten, die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen und die elektronische Übertragung mittels paketorientierter Netze, beispielsweise mittels IP Netzen,
  10. Übertragungskapazität die abstrakte, technisch nicht spezifizierte Möglichkeit zur Nutzung einer durch die Bundesnetzagentur zuzuteilenden konkreten Frequenz, eines konkreten Kanals oder eines konkreten Frequenzblocks,
  11. Verbreitungsgebiet das Land Hessen oder ein nach kommunalen Grenzen zu bestimmender Landesteil,
  12. Veranstaltungsrundfunk ein Rundfunkangebot, das im Rahmen einer zeitlich befristeten Veranstaltung von maximal fünf Wochen im Kalenderjahr ausschließlich auf dem Gebiet der Veranstaltung verbreitet wird, sofern der Versorgungsbedarf der Veranstaltung nach § 3 Abs. 9 nicht größer als 25 Quadratkilometer ist.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmarten Hörfunk und Fernsehen,
  2. Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme und Fensterprogramme,
  3. gleichartige Programme solche, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind, und
  4. Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3

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