Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

HintG - Hinterlegungsgesetz
- Hessen -

Vom 08. Oktober 2010
(GVBl. I. Nr. 17 vom 13.10.2010 S. 306; 13.12.2012 S. 622 12; 25.03.2015 S. 126 15; 24.09.2022 S. 458 22 i.K.)



§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

  1. Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
  2. Hinterlegungsstellen sind die Amtsgerichte
  3. Hinterlegungskasse ist die Gerichtskasse Frankfurt am Main
  4. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen

als für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2 Übertragung der Aufgaben 15 22

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490), sind nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Die übernehmende Hinterlegungsstelle hat die Beteiligten von der Abgabe zu unterrichten.

(2) Ausschließlich zuständig für die Hinterlegung von Mietzins und Pachtzins für Grundstücke und Räume ist die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4 Einsichtsrecht, elektronische Aktenführung 22

(1) Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht überwiegende Interessen einer beteiligten Person entgegenstehen.

(2) Die Hinterlegungsakten können vorbehaltlich des Satz 2 elektronisch geführt werden. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen zum Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten zu führen sind, sowie zu den organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 5 Rechtsbehelfe 15 22

(1) Gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstelle ist die Beschwerde zulässig; diese hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Hinterlegungsstelle einzulegen. Hält die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger die Beschwerde für begründet, so hilft sie oder er ab; andernfalls wird über die Beschwerde im Aufsichtsweg entschieden.

(2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), statthaft.

(3) Ist durch die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Land- oder Amtsgerichts ein Herausgabeantrag abgelehnt worden, ist nur eine Klage auf Herausgabe gegen das Land auf dem ordentlichen Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

Zweiter Teil
Annahme

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Anordnung ergeht

  1. auf Antrag der hinterlegenden Person, wenn sie
    1. die Tatsachen angibt, die eine Hinterlegung rechtfertigen, oder
    2. nachweist, dass sie durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet ist,
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

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