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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über den Landesmindestlohn
- Bremen -

Vom 21. Juni 2022
(Brem.GBl. Nr. 64 vom 05.07.2022 S. 372)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Das Landesmindestlohngesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 - 2043-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 3. März 2020 (Brem.GBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird

§ 8 Landesmindestlohnkommission

Die oberste Arbeitsbehörde des Landes Bremen errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier ordentlichen Mitgliedern besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Sie beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen und die ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen je zwei ordentliche Mitglieder sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die ordentlichen Mitglieder vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Weiteres, insbesondere zur Berufung und Verfahrensweise der Kommission sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder, regelt der Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung. Mit dieser können der Landesmindestlohnkommission weitere - mit der Festsetzung des Landesmindestlohns im Zusammenhang stehende - Aufgaben übertragen werden.

aufgehoben.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Höhe des Mindestlohns beträgt mindestens 11,13 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt.

(2) Der Senat legt den Mindestlohn jährlich, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2020.

"(1) Der Mindestlohn dient dem Ziel, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person während der Erwerbsphase den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Der Mindestlohn soll außerdem einer Person nach Satz 1 die Möglichkeit eröffnen, für die Nacherwerbsphase Anspruch auf eine auskömmliche gesetzliche Altersrente erwerben zu können.

(2) Die Höhe des Mindestlohnes entspricht der Höhe des Eingangsentgelts des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in dessen jeweils geltender Fassung (Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage B zum TV-L, ausgehend von einer Stundenanzahl von 39,2 Stunden pro Woche). Er beträgt mindestens 12,00 Euro (brutto) je Zeitstunde. Der Senat gibt die Höhe des Landesmindestlohnes im Fall einer Änderung des Entgeltsatzes nach Satz 1 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt."

b) Absätze 3 und 4 werden

(3) Die Landesmindestlohnkommission legt dem Senat eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.

(4) Der Mindestlohn soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person während der Erwerbsphase den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Bei Anpassung des Mindestlohns soll außerdem Berücksichtigung finden, dass eine Person nach Satz 1 die Möglichkeit haben soll, für die Nacherwerbsphase Anspruch auf eine auskömmliche gesetzliche Altersrente erwerben zu können.

aufgehoben.

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Landesmindestlohnkommission

Die Verordnung über die Landesmindestlohnkommission vom 2. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 402) wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz

Die Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz vom 9. Februar 2021 (Brem.GBl. 223) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 221362

ENDE

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