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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021
- Bremen -

Vom 13. Dezember 2022
(Brem.GBl. vom 16.12.2022 S. 896)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.

Artikel 1
BremBtRAG - Bremisches Betreuungsrechtsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts

§ 1 Betreuungsbehörden

(1) Zuständig für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben im Rahmen des Betreuungsrechts ist die jeweilige Stadtgemeinde als örtliche Betreuungsbehörde, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport nimmt die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde des Landes wahr. Sie führt gegenüber der örtlichen Betreuungsbehörde die Rechtsaufsicht.

§ 2 Arbeitsgemeinschaften

Die örtliche Betreuungsbehörde und die überörtliche Betreuungsbehörde richten jeweils zur Förderung der Zusammenarbeit eine Arbeitsgemeinschaft ein, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Organisationen, Behörden und Gerichte vertreten sind.

§ 3 Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von der überörtlichen Betreuungsbehörde als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er neben den bundesrechtlichen Vorgaben folgende weitere Voraussetzungen erfüllt:

  1. Der Sitz des Vereins befindet sich im Land Bremen,
  2. satzungsgemäß betreut der Verein im Schwerpunkt Personen im Zuständigkeitsbereich der Gerichte des Landes Bremen,
  3. der Verein genügt den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts,
  4. der Verein gewährt der zuständigen Betreuungsbehörde Einblick in seinen Gesamthaushalt und seine Kassenlage,
  5. die Leitung des Vereins erfüllt die Voraussetzungen der Eignung und Zuverlässigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, und verfügt über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der beruflichen Führung von Betreuungen oder in der beruflichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
  6. der Verein legt gegebenenfalls bestehende Abhängigkeitsverhältnisse oder andere enge Beziehungen, insbesondere Beteiligungen oder Mitgliedschaften seiner Organe oder Mitarbeiter in Bezug auf Einrichtungen oder Dienste, die Leistungen für von ihm betreute Personen erbringen, gegenüber dem zuständigen Betreuungsgericht und der überörtlichen Betreuungsbehörde offen,
  7. der Verein hat mit der überörtlichen Betreuungsbehörde einen Vertrag geschlossen, der den Vorgaben des Absatzes 2 entspricht.

(2) Über Verträge, die die überörtliche Betreuungsbehörde mit einem Betreuungsverein schließt, wird sichergestellt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes unter den anerkannten Betreuungsvereinen aufgeteilt wird und insgesamt dem Bedarf des Landes entspricht, diesen insbesondere nicht übersteigt. Die überörtliche Betreuungsbehörde kann den Abschluss des Vertrages insbesondere von folgenden vertraglichen Inhalten abhängig machen:

  1. Festlegung der Anzahl der vom Betreuungsverein für die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes vorzuhaltenden Fachkräfte,
  2. Festlegung des regionalen Zuständigkeitsbereichs in der jeweiligen Stadtgemeinde, um eine räumlich ausgewogene Verteilung der Angebote zu sichern; dabei können einzelne regionale Zuständigkeitsbereiche mehreren Betreuungsvereinen zur gemeinschaftlichen Erfüllung der Aufgaben zugeordnet werden.

Es ist ein Anpassungsvorbehalt zu vereinbaren für den Fall der Änderung des Bedarfs des Landes oder von Umständen, die für Verteilung der Aufgaben unter den im Land anerkannten Betreuungsvereinen relevant sind.

(3) Änderungen in den der Anerkennung zugrundeliegenden Umständen teilt der Betreuungsverein der überörtlichen Betreuungsbehörde umgehend mit.

§ 4 Finanzierung von Betreuungsvereinen

(1) Der Bedarf des Landes an der Erfüllung der den Betreuungsvereinen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben beschränkt sich insgesamt auf die Wahrnehmung durch eine Fachkraft in Vollzeit je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Maßgeblich ist insofern die amtliche Bevölkerungsstatistik des Statistischen Landesamtes Bremen zum 31. Dezember des Vorjahres.

(2) Die Höhe der finanziellen Ausstattung eines anerkannten Betreuungsvereins zur Wahrnehmung der ihm nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben bemisst sich

  1. nach den Kosten für eine Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle; anzusetzen ist die Vergütung beruflicher Betreuerinnen und Betreuer nach dem Vormünder- und Berufsbetreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I, S. 882) in der jeweils geltenden Fassung; dies entspricht der Entgeltgruppe S 12 TVöD SuE in der Entgeltstufe 04,
  2. nach den Vorgaben des Berichts der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement zu den "Kosten eines Arbeitsplatzes" in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Schuldner des Anspruchs anerkannter Betreuungsvereine auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung nach Maßgabe von § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes ist das Land Bremen. Der Vergütungsanspruch eines anerkannten Betreuungsvereins erstreckt sich auf die Personal- und Sachkosten, die ihm durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die vertraglich vereinbarte Anzahl an Fachkräften entstehen.

§ 5 Lehrgänge

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