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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie

Vom 3. September 2013
(Brem.GBl. Nr. 73 vom 13.09.2013 S. 501)


Der Senat verkündet das nachfolgende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

1. In Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d Satz 2 werden die Wörter "ein Fuenftel" durch "ein Zehntel" ersetzt.

2. In Artikel 72 Absatz 2 werden die Wörter "muß mehr als die Hälfte" durch die Wörter "müssen zwei Fuenftel" ersetzt.

3. Artikel 87 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zwei vom Hundert der Einwohner" durch die Angabe "5.000 Einwohnern" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Nach Maßgabe eines Gesetzes kann an die Stelle der Unterzeichnung die Unterstützung im Wege elektronischer Kommunikation treten."

4. In Artikel 148 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter ", Artikel 87 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl 5.000 die Zahl 4.000 tritt" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag

Das Gesetz über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 325 - 1100-f-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

red. Anmerkungen: Änderungen nicht gegenübergestellt, da es sich hier um eine aktuelle Neuaufnahme handelt

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei vom Hundert der Einwohner" durch die Wörter "5.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Einwohnerinnen und Einwohner können den Bürgerantrag auch im Wege elektronischer Kommunikation unterstützen. Die Senatorin für Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung die hierfür zulässigen, rechtlich geregelten technischen Verfahren, welche die Authentizität des elektronisch übermittelten Dokuments hinreichend sichern. Eine Übermittlung der Daten an die Meldebehörden zum Zwecke der Prüfung nach § 4 ist zulässig."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder 2" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Bürgeranträge können zur Beratung in die zuständige Deputation oder in den zuständigen Ausschuss überwiesen werden. Die Vertrauensperson ist dort auf Antrag zu hören. Bürgeranträge werden binnen vier Monaten nach der Überweisung in der Deputation oder in dem Ausschuss behandelt und der Bürgerschaft wieder vorgelegt. Im Einvernehmen mit der Vertrauensperson kann die Frist verlängert werden."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft

Für Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 5.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern des Landes Bremen 4.000 Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadtgemeinde Bremen treten."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid

Das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41, 1997 S. 323 - 112-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter "muß ein Fuenftel" durch die Wörter "muss ein Zehntel" ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: 

alt neu
Einem verfassungsändernden Gesetz, das aufgrund eines Volksbegehrens zum Volksentscheid kommt, oder einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft muß mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen.  "Einem verfassungsändernden Gesetz, das aufgrund eines Volksbegehrens zum Volksentscheid kommt, müssen zwei Fuenftel der Stimmberechtigten zustimmen. Einer vorzeitigen Beendigung der
Wahlperiode der Bürgerschaft muss mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmen."

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Soll die Verfassung geändert oder die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig beendet werden, muß mindestens ein Fuenftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben. "(3) Soll die Verfassung geändert werden, muss mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Soll die Wahlperiode der Bürgerschaft vorzeitig beendet werden, muss mindestens ein Fuenftel der Stimmberechtigten das Begehren unterstützt haben."

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