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Regelwerk; Allgemeines, Bildung/Kultur

BremBibG - Bremisches Bibliotheksgesetz
- Bremen -

Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 17.04.2023 S. 305 i.K.)



§ 1 Definition

(1) Bibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind vom Land oder einer Stadtgemeinde oder von einer unter der Aufsicht des Landes oder einer Stadtgemeinde stehenden juristischen Personen unterhaltene geordnete und erschlossene sowie zur Nutzung bestimmte Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form. Dies gilt auch, soweit ein in Satz 1 genannter Träger eine juristische Person des Privatrechts mit der Unterhaltung einer Bibliothek betraut.

(2) Bibliotheken, die von Behörden oder Gerichten des Landes und der Stadtgemeinden für den Dienstgebrauch oder von Kultur- und Bildungseinrichtungen zur Unterstützung ihrer jeweiligen nicht bibliotheksbezogenen Aufgaben unterhalten werden sowie weitere Bibliotheken, die besonderen Zwecken dienen, unterfallen den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn und soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind oder wenn und soweit ihre Bestände kulturelles Erbe des Landes und der Stadtgemeinden beinhalten. Dies gilt auch für wissenschaftliche Spezialbibliotheken nach § 5. Auf Bibliotheken in den Justizvollzugseinrichtungen findet § 2 unter Wahrung der Vollzugsziele und der Sicherheit der Einrichtung sinngemäß Anwendung.

§ 2 Grundsätze

(1) Bibliotheken sind als kulturelle und wissenschaftliche Bildungseinrichtungen sowie Gedächtnisinstitutionen wichtige Orte der Begegnung, Integration und Kommunikation. Sie sind damit in ihrer Funktion und Aufgabe Teil der Daseinsvorsorge und unverzichtbar zur Erreichung der bildungs- und kulturpolitischen Ziele des Landes.

(2) Bibliotheken sind nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren jeweiligen Zweck für jedermann frei zugänglich und gewährleisten damit das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können.

(3) Öffentliche und Wissenschaftliche Bibliotheken sind in ihrem inhaltlichen Angebot und bei der Medienauswahl unabhängig und neutral. Sie schützen die Privatsphäre ihrer Nutzerinnen und Nutzer und respektieren die Vielfalt der Gesellschaft in allen ihren Ausprägungen.

(4) Durch die Bereitstellung eines im Rahmen des Grundgesetzes politisch, weltanschaulich, kulturell und religiös vielfältigen Medienbestandes und durch das Eröffnen allgemein zugänglicher Informationsquellen fördern Bibliotheken den Erwerb von Wissen ebenso, wie die gesellschaftliche Integration und demokratische Teilhabe.

(5) Bibliotheken stärken die Lese-, Medien- und Informationskompetenz ihrer Nutzerinnen und Nutzer aktiv durch eigene oder gemeinsame Maßnahmen sowie durch die Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere den Schulen.

(6) Bibliotheken können mit ihren Beständen das Angebot anderer Kultureinrichtungen unterstützen.

§ 3 Qualität von Bibliotheken

Öffentliche und Wissenschaftliche Bibliotheken gewährleisten die Qualität ihres Angebots durch jeweils für ihre Zwecke geeignete

  1. Öffnungszeiten,
  2. Standorte und Erreichbarkeit,
  3. Räumlichkeiten, Mobiliar und technische Ausrüstung,
  4. Erwerbungsetats,
  5. Personalausstattung,
  6. Erschließung der Bestände und ortsunabhängige Veröffentlichung der daraus resultierenden Kataloge und anderer Suchinstrumente.

§ 4 Öffentliche Bibliotheken

(1) Die Stadtgemeinden sollen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Öffentliche Bibliotheken unterhalten.

(2) Öffentliche Bibliotheken halten ihren Medienbestand aktuell und bieten ihren Nutzerinnen und Nutzern Zugang zu unterschiedlichen Medien. Sie haben hinsichtlich ihrer Bestände grundsätzlich keinen Bewahrungsauftrag.

(3) Öffentliche Bibliotheken stehen unter fachlicher Leitung.

§ 5 Wissenschaftliche Spezialbibliotheken

Im Land Bremen angesiedelte wissenschaftliche Spezialbibliotheken nehmen die Literaturversorgung ihrer Träger- und Forschungseinrichtungen wahr. Sie sind in der Regel jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich.

§ 6 Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ist gemäß den Regelungen der §§ 96a bis 96d des Bremischen Hochschulgesetzes die wissenschaftliche Bibliothek für alle staatlichen Hochschulen in Bremen und Bremerhaven und zugleich Landesbibliothek für die Freie Hansestadt Bremen.

(2) Die rechtliche Stellung der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen im bremischen Hochschulwesen, ihre Aufgaben bei der Informationsversorgung für die bremischen Hochschulen, die Bestimmungen über die Direktorin oder den Direktor sowie den Haushalt richten sich nach dem Bremischen Hochschulgesetz.

(3) Als Wissenschaftliche Bibliothek übernimmt die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen die Literaturversorgung für Studium, Lehre und Forschung im Land Bremen. Sie fördert in diesem Zusammenhang auch den freien Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im Internet (Open Access). Ihre Bestände stehen darüber hinaus jedermann für die private, berufliche und wissenschaftliche Bildung zur Verfügung.

(4) Aufgaben der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen als Hochschul- und Landesbibliothek entsprechend des Bremischen Hochschulgesetzes sind insbesondere:

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