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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Oktober 2018
(GBl. Nr. 16 vom 30.10.2018 S. 371)



Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1154) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Juni 2013 (GBl. S. 209), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummer 3


3. Begründung einer Lebenspartnerschaft
3.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft
a) bei der Anmeldung der Lebenspartnerschaft 40
b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit 80
3.2 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb üblicher Dienstzeiten, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung 60
3.3 Begründung der Lebenspartnerschaft bei einem anderen als dem für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt 30


wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

3. Die neue Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 (Gegenstand) werden nach dem Wort "familienrechtlicher" die Wörter "oder personenstandsrechtlicher" eingefügt.

b) In Spalte 3 (Gebühr, Euro) wird die Angabe "20" durch die Angabe "25" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 181827

ENDE

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