Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg

Vom 14. Februar 2007
(GBl. Nr. 3 vom 23.02.2007 S. 108)




Fn 1

Der Landtag hat am 14. Februar 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem in der Zeit vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 unterzeichneten Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Gesetz zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

§ 1 Ergänzungen zum Rundfunkstaatsvertrag

(1) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist das Staatsministerium.

(2) Die Zuständigkeit nach § 47 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages richtet sich nach § 50 des Landesmediengesetzes (LMedienG). Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23 des Rundfunkstaatsvertrages die nach § 50 Abs. 1 des LMedienG zuständige Verwaltungsbehörde.

(3) Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages lässt die Zuständigkeit des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz nach § 38 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 28 LDSG für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Rundfunkstaatsvertrages bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform unberührt. Die nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

(4) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages ist das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 des Rundfunkstaatsvertrages die nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Verwaltungsbehörde.

§ 2 Ergänzungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag

(1) Für Rundfunkempfangsgeräte nach § 5 Abs. 10 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Erstgeräte wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die untere Verwaltungsbehörde.

(3) Rückständige Rundfunkgebühren werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 12. März 1974 (GBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

§ 3 Berichtspflichten

Die Landesregierung erstattet jährlich zum 31. Dezember dem Landtag einen Bericht über die Finanz-, Haushalts- und Personalkostenentwicklung des Südwestrundfunks und des Zweiten Deutschen Fernsehens. Neben dem laufenden Jahreshaushalt sind der geprüfte Haushalt des jeweiligen Vorjahres sowie die Plandaten für die beiden darauf folgenden Haushaltsjahre einzubeziehen. Die Berichtspflicht der Landesregierung entfällt für das Zweite Deutsche Fernsehen in den Jahren, in denen die Anstalt dem Landtag auf Grund von § 5a des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unmittelbar berichtet.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. November 1991 (GBl. S. 745, ber. 1992 S.188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 189), wird wie folgt geändert:

§§ 2, 4 und 5 werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Das Gesetz zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Dezember 1999 (GBl. S.665), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GBl. S.753), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. März 2005 (GBl. S. 189) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Landesmediengesetzes

Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S.273, ber. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 189), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung ≫(1)≪ wird gestrichen.

b) Im bisherigen Absatz 1 werden die Worte ≫Mediendiensten im Sinne des Staatsvertrages über Mediendienste (GBl. 1997, S.181)≪ durch die Worte ≫vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)≪ ersetzt.

c) Absatz 2

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