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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Neuordnung der Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
- Berlin -

Vom 11. Juli 202
(GVBl. Nr. 20 vom 21.07.2023 S. 262)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung

Das Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 685) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 2 Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten"

2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

(1) Das Landesamt für Einwanderung ist zuständig für die Aufgaben der Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verlustfeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist zuständig

  1. für den Erlass des Widerspruchsbescheides, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Landesamtes für Einwanderung nach Absatz 1 richtet,
  2. für Rechtsstreitigkeiten des Landesamtes für Einwanderung in Angelegenheiten nach Absatz 1, sofern sie wegen grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung übernommen werden, und
  3. für die Verwaltung der Staatsangehörigkeitsakten, soweit Verfahren vor dem 1. Januar 2024 bestandskräftig abgeschlossen wurden."

3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.

4. Nach dem neuen § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:

" § 6 Stellen- und Personalübergang für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Die bei den Bezirken vorgehaltenen Stellen und Stellenanteile für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gehen am 1. Januar 2024 auf das Landesamt für Einwanderung über. Die bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung vorgehaltenen Stellen und Stellenanteile für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gehen ebenfalls am 1. Januar 2024 auf das Landesamt für Einwanderung über, soweit die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 auf dieses übergehen. Die mit Staatsangehörigkeitsangelegenheiten befassten Dienstkräfte der Bezirke und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung können an das Landesamt für Einwanderung versetzt werden."

5. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 7 und 8.

6. Folgender § 9 wird angefügt:

" § 9 Übergangsregelungen für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

(1) Die am 1. Januar 2024 nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten gehen zu diesem Zeitpunkt in die Zuständigkeit des Landesamtes für Einwanderung über.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ist ab dem 1. Januar 2024 zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides, wenn sich der Widerspruch gegen einen zuvor von einer Bezirksverwaltung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten erlassenen Verwaltungsakt richtet. Die Widerspruchsverfahren gehen ab diesem Zeitpunkt in die Zuständigkeit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung über, soweit bis dahin kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde."

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024)

In Nummer 3 Absatz 2 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Mai 2022 (GVBl. S. 191) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme der Vorbereitungsarbeiten und der Anspruchseinbürgerungen" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 231510

ENDE

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