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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
- Berlin -

Vom 12. Mai 2022
(GVBl. Nr. 29 vom 24.05.2022 S. 191)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Der Nummer 9 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Erstellung und Anerkennung der Berliner Mietspiegel."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

ID: 221075

ENDE

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