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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Berliner Justizvollzugsgesetzen
- Berlin -

Vom 14. September 2021
(GVBl. Nr. 70 vom 24.09.2021 S. 1079)



Artikel 1
Änderung des Berliner Strafvollzugsgesetzes

Das Berliner Strafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen " § 11 Trennungsgrundsätze"

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen " § 11 Trennungsgrundsätze"

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Weibliche Gefangene werden von männlichen Gefangenen getrennt in einer gesonderten Anstalt untergebracht. "Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Gefangene

  1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
  2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugehörig empfinden."

3. In § 58 Satz 4 werden die Wörter "männlichen und weiblichen" gestrichen.

4. In § 86 Absatz 6 werden nach dem Wort "versuchen" ein Komma und die Wörter "und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist" eingefügt.

5. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 ist eine nicht nur kurzfristige Fixierung gemäß § 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 6 nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung ist durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter oder von ihr oder ihm dazu bestimmten Bediensteten zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder, wenn ihre oder seine Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete eine Fixierung nach Satz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(6) Über Absatz 4 Satz 3 hinaus sind bei jeder Fixierung die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren. Nach Beendigung einer Fixierung, die nicht gemäß Absatz 5 richterlich angeordnet worden ist, sind die Gefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

6. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "oder fixiert" und "und in der Folge möglichst täglich" werden gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Sind die Gefangenen fixiert, so ist unverzüglich eine Ärztin oder ein Arzt hinzuzuziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist jeweils eine angemessene regelmäßige medizinische Überwachung sicherzustellen."

7. In § 111 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "von Frauen und Männern" durch die Wörter "der Geschlechter" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 152) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Trennung von männlichen und weiblichen Jugendstrafgefangenen " § 13 Trennungsgrundsätze"

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu

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