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Regelwerk

Änderungstext

Familienfördergesetz - Gesetz zur Förderung und Beteiligung von Familien
- Berlin -

Vom 27. August 2021
(GVBl. Nr. 68 vom 10.09.2021 S. 995)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes

Das Jugendhilfe- und Jugendfördergesetz in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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"Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, zur Unterstützung von Familien und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen und Familien (Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz - AG KJHG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angabe zu § 5 ersetzt:

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" § 5 Beteiligung von jungen Menschen und Familien"

b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe zu § 5a eingefügt:

" § 5a Ombudsstelle"

c) Die Angaben zu den §§ 20 und 21 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 20 bis 21 ersetzt:

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" § 20 Grundsätze der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

§ 20a Ziele der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

§ 20b Angebotsformen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie und Qualitätssicherung

§ 21 Angebote und Einrichtungen des überörtlichen Jugendhilfeträgers"

d) Die Angaben zu den §§ 23 bis 24a werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 23 und 24 ersetzt:

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" § 23 Junge Eltern

§ 24 Berliner Beirat für Familienfragen"

e) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende Angabe zu § 43b eingefügt:

" § 43b Familienförderpläne auf Bezirks- und Landesebene"

f) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe zu § 48a eingefügt:

" § 48a Finanzierung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie"

3. In § 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Rahmen der Jugendarbeit" die Wörter "sowie zur Stärkung und zur Förderung der Beteiligung im Rahmen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

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" § 5 Beteiligung von jungen Menschen und Familien

(1) Die Beteiligung von jungen Menschen entsprechend ihrem Entwicklungsstand und von Familien an allen sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen der Jugendhilfebehörden ist zu gewährleisten. Sie sind rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend zu unterrichten. Mit ihnen sollen persönliche Gespräche geführt werden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen.

(2) In den Einrichtungen der Jugendhilfe sollen durch Interessenvertretungen der jungen Menschen Möglichkeiten der Mitwirkung sichergestellt werden.

(3) In jedem Bezirk sind darüber hinaus geeignete Formen der Beteiligung von jungen Menschen und Familien an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden Planungen zu entwickeln und organisatorisch sicherzustellen. Dabei ist der Bezirksschülerausschuss in die Beteiligung einzubeziehen. Die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind unmittelbar dem für Jugend und Familie zuständigen Mitglied des Bezirksamtes zuzuordnen und fachlich zu unterstützen, zu betreuen sowie vom Jugendhilfeausschuss zu begleiten. Den jungen Menschen und Familien soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Interessen und Belange herauszufinden, sie zu äußern und sie gegenüber den verantwortlichen Personen und Stellen zu vermitteln. Über die Maßnahmen und Erfahrungen soll dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig berichtet werden."

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Ombudsstelle

Gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch können sich jungen Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine unabhängige und fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden. Sie sind berechtigt, eine Person ihres Vertrauens zu beteiligen. Das Land Berlin finanziert hierfür ein entsprechendes gesamtstädtisches Angebot."

6. Die §§ 20 und 21 werden durch folgende §§ 20 bis 21 ersetzt:

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