Regelwerk

Änderungstext

Berliner E-Government-Gesetz
- Berlin -

Vom 30. Mai 2016
(GVBl. Nr. 14 vom 09.06.2016 S. 282)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen :

Artikel 1
EGovG Bln -
E-Government-Gesetz Berlin - Gesetz zur Förderung des E-Government

- w ie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst :

alt neu
"(4) Festlegungen zur Informations- und Kommunikationstechnik, soweit diese zwingend notwendig sind."  "(4) Festlegungen gemäß dem Abschnitt 3 des E-Government-Gesetzes Berlin."

2. Nummer 4 Absatz 8

"(8) Zentrales Personalüberhangmanagement einschließlich der Vermittlung, Fortbildung und Umschulung der Personalüberhangkräfte sowie der Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften (Übergangseinsätze), soweit dies zur vorübergehenden Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Behörden der Berliner Verwaltung (Einsatzbereich) erforderlich ist; Dienstbehörde und Personalstelle für die dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zugeordneten Dienstkräfte."

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin

Das Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 2004 (GVBl. S. 459), das durch Nummer 7 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt :

"Die politischen und strategischen Ziele des Landes Berlin bei der Steuerung und bei dem Einsatz von E-Government und Informationstechnik sind mit den wirtschaftlichen Interessen der Anstalt in einen angemessenen Ausgleich zu bringen."

2. § 2 wird wie folgt geändert :

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst :

"(1) Die Anstalt stellt allen Behörden des Landes Berlin die verfahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) und IKT-Basisdienste zur Verfügung und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. Sie unterstützt die Verwaltung beim Einsatz der IKT als zentraler IKT-Dienstleister des Landes Berlin. Bei der Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Anstalt unterstützt auf Anforderung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin den Berliner Senat bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der IKT.

(2) Die Anstalt stellt den Stellen des Landes Berlin auf Nachfrage ein über Absatz 1 hinausgehendes Angebot an Informationstechnik, -anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, wenn dies zur Erfüllung von Fachaufgaben notwendig ist."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt :

"(6) Die Anstalt soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an das Land Berlin abzuführen. Der Hauptausschuss kann zur Finanzierung besonderer Projekte eine Ausnahme von der Pflicht zur Abführung des Jahresüberschusses zulassen. Eine Rücklagenbildung kann nur nach Zustimmung des Hauptausschusses erfolgen."

3. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "sowie die Verwendung des Jahresergebnisses" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 84 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :

1. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt :

"Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden."

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt :

"Wird die Personalakte nicht vollständig elektronisch oder in Schriftform geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf."

3. Absatz 4

"(4) Teilakten und Nebenakten können vollständig oder in Teilen elektronisch geführt werden. Soweit Teilakten und Nebenakten nicht vollständig elektronisch oder in Schriftform geführt werden, legt die personalverwaltende Behörde jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 4 auf."

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

Artikel 5
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert :

1. Dem § 59 werden folgende Sätze angefügt :

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion