Regelwerk

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

Vom 8. Dezember 1976
(GVBl. S. 2735; 2898; 30.10.1984 S. 1541; 16.12.1987 S. 2746; 24.04.1990 S. 877; 01.11.1990 S. 2216; 17.03.1994 S. 86; 09.11.1995 S. 764; 19.06.1997 S. 320; 15.10.1999 S. 561; 16.07.2000 S. 260; 08.12.2000 S. 515; 15.10.2001 S. 540; 02.10.2003 S. 486; 24.06.2004 S. 253; 18.12.2004 S. 516; 04.05.2005 S. 282; 19.06.2006 S. 573 ;30.04.2016 S. 218aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2010-1



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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253/ GVBl. S. 1173) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 4a dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die Bezirksämter und die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände nehmen amtliche Beglaubigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 34 Abs. 1 und 4 VwVfG, § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621).

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich).

(2) Im übrigen gelten für den Bildungsbereich nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79, 80 und 96 VwVfG. Für Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheinigungen in den Bereichen schulische Bildung, Lehrerbildung und Übersetzerprüfung ist die elektronische Form ausgeschlossen.

(3) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für seinen Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können.

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin.

§ 2a Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Behörde darf Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegt, soweit sie personenbezogene Daten verarbeitet, den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes.

(2) § 26 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch eine Pflicht zur Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Der Beteiligte kann die Auskunft auf solche Fragen, zu denen er durch Rechtsvorschrift verpflichtet ist, verweigern, wenn eine Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 2b Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen

In Angelegenheiten nach Nummer 3 Abs. 18 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer 21 Abs. 2 Buchstabe k und den Nummern 22a und 22b Abs. 1 und 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist. Insoweit sind diese Behörden datenverarbeitende Stellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Rechtsbehelfsbelehrung

Schriftliche oder elektronische sowie schriftlich oder elektronisch zu bestätigende Verwaltungsakte, die der Anfechtung unterliegen, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dies gilt nicht für Verwaltungsakte im Bildungsbereich.

§ 3a

Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind auch der Lebenspartner, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner. Dies gilt auch, wenn die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

§ 4 Förmliches Verfahren

Das förmliche Verfahren findet statt

  1. in den Angelegenheiten, die vom Senat durch Rechtsverordnung oder sonst durch Rechtsvorschrift bestimmt werden,
  2. in den sonstigen Angelegenheiten, in denen durch Rechtsvorschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist.

§ 4a Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Die Regelungen der §§ 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) gelten entsprechend.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.

(4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

(5) § 72 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten.

§ 5 Zustellung

Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5a Vollstreckung

Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157/GVBl. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung. Im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstrekkungsschutz (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 263 der Abgabenordnung) finden die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner entsprechende Anwendung. § 11 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50.000 Euro beträgt. § 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind.

§ 5b Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen

(1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlicher Geldforderungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Forderungen, die auf Grund von § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 615), das durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf das Land Berlin übergegangen sind. An die Stelle des Leistungsbescheids tritt die Zahlungsaufforderung.

(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder
  2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

§ 6 Änderung von Rechtsvorschriften

§ 7 Übergangsvorschrift

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

ENDE

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