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Regelwerk, Allgemeines

VSG Bln - Verfassungsschutzgesetz Berlin
Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin

- Berlin -

Fassung vom 25. Juni 2001
(GVBl. S. 235;...; 05.12.2003 S. 571; 06.07.2007 S. 712 06; 01.12.2010 S. 534 10; 13.06.2018 S. 418 18; 27.09.2021 S. 1121 21)
Gl.-Nr.: 12-1



Erster Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.

§ 2 Organisation 18

(1) Verfassungsschutzbehörde ist die Senatsverwaltung für Inneres. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung wahr.

(2) Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung ist Verantwortlicher im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418). Die Übermittlung an andere Organisationseinheiten der Senatsverwaltung für Inneres ist ungeachtet der fach- und dienstaufsichtlichen Befugnisse zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Bei der Leitung der Senatsverwaltung für Inneres wird eine Revision eingerichtet. Die Revision ist unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber dem Senator im Übrigen in der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Prüfungsvorgängen unabhängig.

§ 3 Dienstkräfte

(1) Die Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung haben neben den allgemeinen Pflichten die sich aus dem Wesen des Verfassungsschutzes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben sich jederzeit für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Die Funktion des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(2) Der Senat von Berlin kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang Dienstkräften der Verfassungsschutzabteilung freie, frei werdende und neu geschaffene Stellen in der Hauptverwaltung für Zwecke der Personalentwicklung vorbehalten werden.

§ 4 Zusammenarbeit

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen (wie z.B. das nachrichtendienstliche Informationssystem des Bundes und der Länder (NADIS) und die Schule für Verfassungsschutz).

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.

§ 5 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Aufgabe, den Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin, andere zuständige staatliche Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten. Dadurch soll es den staatlichen Stellen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen aus über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder seines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
  3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker ( Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
  3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,

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