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Regelwerk, Sanktionen

TilgV - Tilgungsverordnung
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit

- Berlin -

Vom 27. Januar 2021
(GVBl. Nr. 12 vom 19.02.2021 S. 130; 16.03.2024 S. 54 24)



Auf Grund des Artikels 293 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Daneben können Ratenzahlungen bewilligt werden.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede unentgeltliche Beschäftigung, welche als gemeinnützige Arbeit dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und die anderenfalls nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Die Unentgeltlichkeit der Arbeit, durch die gemäß Artikel 293 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird, bleibt durch geringfügige Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, insbesondere Aufwendungsersatz für Fahrgeld, unberührt.

§ 2 Verfahren

(1) Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken, weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person spätestens mit der Ladung zum Strafantritt darauf hin, dass sie bis zum Ablauf der Ladungsfrist einen Antrag nach § 1 Absatz 1 stellen kann. Die Vollstreckungsbehörde gibt der verurteilten Person zudem Gelegenheit, eine freie Arbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle innerhalb von zwei Wochen vorzuschlagen; bei einem Antrag einer verurteilten Person mit Wohnsitz außerhalb Berlins setzt die Vollstreckungsbehörde hierfür eine dem Einzelfall angemessene längere Frist. Die Frist nach Satz 2 kann auf Antrag der verurteilten Person verlängert werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unabhängig von dem in Absatz 1 geregelten Verfahren auch nach Antritt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gestatten, dass die verurteilte Person die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit teilweise oder nahezu ganz abwendet, wenn ein Beschäftigungsplatz zur Verfügung steht und erwartet werden kann, dass die freie Arbeit zuverlässig wahrgenommen wird. Beschäftigungsstelle kann die Justizvollzugsanstalt oder eine andere Stelle sein. Eine andere Beschäftigungsstelle kommt nur in Betracht, sofern bei der verurteilten Person die Voraussetzungen für Lockerungen gemäß § 42 des Berliner Strafvollzugsgesetzes oder für die Gestattung einer Außenbeschäftigung gemäß § 45 Absatz 2 des Berliner Strafvollzugsgesetzes vorliegen. Die Justizvollzugsanstalt weist die verurteilte Person im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 7 Absatz 5 des Berliner Strafvollzugsgesetzes darauf hin, dass es ihr gestattet ist, die weitere Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit teilweise oder nahezu ganz abzuwenden. Die geleistete freie Arbeit wird nach Maßgabe von § 5 auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für verurteilte Personen im Jugendstrafvollzug, bei denen eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.

§ 3 Beauftragte Stelle

(1) Gestattet die Vollstreckungsbehörde der verurteilten Person gemäß § 1 Absatz 1, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, beauftragt sie in der Regel die Gerichtshilfe oder einen freien Träger der Straffälligenhilfe als Vermittlungsstelle mit der Bestimmung einer geeigneten Beschäftigungsstelle sowie mit der Überwachung der Arbeit. Der Auftrag kann befristet oder anderweitig modifiziert werden. Die Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach Satz 1 kann auch einer autorisierten Stelle übertragen werden.

(2) Über die Eignung und Zulassung einer Beschäftigungsstelle entscheidet die Regiestelle Gemeinnützige Arbeit bei den Sozialen Diensten der Justiz. Sie schließt mit der Beschäftigungsstelle eine zeitlich befristete Kooperationsvereinbarung ab und überwacht die Einhaltung der von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen Qualitätsstandards.

(3) Die Vermittlungsstelle oder die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die verurteilte Person über den Einsatzplatz, Beginn und die nach Tagen bemessene Dauer der freien Arbeit sowie die tägliche Einsatzzeit und weist die verurteilte Person zugleich auf ihre sich aus § 4 ergebenden Pflichten und auf die Rechtsfolgen nach § 7 hin.

§ 4 Pflichten der verurteilten Person

Die verurteilte Person hat den Weisungen der jeweiligen Vermittlungsstelle oder der Vollstreckungsbehörde nachzukommen, die ihr auch auferlegt, den Anordnungen der Beschäftigungsstelle im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu entsprechen.

§ 5 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe 24

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