Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

LStatG - Landesstatistikgesetz
Gesetz über die Statistik im Land Berlin

- Berlin -

Vom 9. Dezember 1992
(GVBl. S. 365; 16.07.2001 S. 260; 17.12.2003 S. 617; 30.03.2006 S. 300; 02.02.2018 S. 160 18; 12.10.2020 S. 807 20)



Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe der Statistik

Die Statistik für Landeszwecke (Landesstatistik) hat die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Landesstatistik werden politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Wirtschaft, öffentliche Hand, Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Landesstatistik ist ein wichtiges Hilfsmittel für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die dieses Gesetz oder eine andere eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festlegt.

§ 2 Begriffe

(1) Die amtliche Statistik in Berlin umfasst alle Statistiken von Verwaltungsstellen Berlins und von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Dazu gehören:

  1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (Statistiken der Europäischen Union),
  2. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),
  3. Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken),
  4. Statistiken, die durch Aufbereitung von Daten entstehen, die auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen Berlins anfallen (Statistiken im Verwaltungsvollzug); dazu gehören insbesondere Geschäfts- und Registerstatistiken.

(2) Verwaltungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Behörden einschließlich Gerichtsverwaltungen, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe und Eigenbetriebe, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und Teile davon.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug sind Geschäftsstatistiken, wenn die Bearbeitung der Daten sich zweckmäßigerweise nicht vom Geschäftsgang trennen lässt. Sie sind Registerstatistiken, wenn die Daten in automatisierten Verwaltungsregistern oder Dateien enthalten sind.

(4) Die Durchführung von Statistiken umfasst die Vorbereitung, Erhebung und Aufbereitung von Statistiken sowie die Veröffentlichung und Darstellung ihrer Ergebnisse.

§ 3 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Die Aufgaben der amtlichen Statistik werden von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wahrgenommen. Neben den nach Rechtsvorschriften dem Amt obliegenden Aufgaben können weitere Aufgaben durch Verwaltungsvorschriften des Senats oder mit Zustimmung der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Senatsverwaltungen übertragen werden.

§ 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf hinsichtlich der Durchführung von Statistiken und sonstigen Arbeiten statistischer Art, die ausschließlich nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, die Ausführungen einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarungen auf andere Ämter des Bundes oder der Länder übertragen oder von diesen sich übertragen lassen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

§ 4 Statistiken im Verwaltungsvollzug

(1) Für Statistiken im Verwaltungsvollzug sind die Verwaltungen zuständig, bei denen die Daten des Verwaltungsvollzuges anfallen oder vorliegen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug kann dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übertragen werden. Dies soll in der Regel bei Registerstatistiken und ähnlichen Statistiken geschehen. Für die Übertragung ist die vorherige Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der für Statistik zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Solche Statistiken dürfen nur im Rahmen der Anordnungen der auftraggebenden Verwaltung und mit den von ihr zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt werden.

(3) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Besondere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Soweit Verwaltungsstellen Berlins nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Statistik bearbeiten, haben sie vor Erhebung der Statistik dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Die Verwaltungsstellen Berlins haben die aus einer durchgeführten Statistik gewonnenen statistischen Ergebnisse auf Anforderung dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Verfügung zu stellen. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ist mit vorheriger Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung berechtigt, die gewonnenen statistischen Ergebnisse für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen. Das Gleiche gilt im Falle des Absatzes 2 für die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aus den aufbereiteten Daten gewonnenen statistischen Ergebnisse.

(6) Die Verwendung der Daten aus Statistiken im Verwaltungsvollzug im Rahmen des Statistischen Informationssystems richtet sich nach Abschnitt III.

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten 20

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