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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

JAVollzG Bln - Berliner Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrests in Berlin

- Berlin -

Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S. 1135)
Gl.-Nr. 3216-5



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrests (Arrest) in Jugendarrestanstalten (Anstalten).

§ 2 Ziel des Arrests

Der Arrest dient dem Ziel, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen. Er soll einen Beitrag leisten, die Arrestierten zur Führung eines eigenverantwortlichen Lebens ohne weitere Straftaten zu befähigen.

§ 3 Förder- und Erziehungsauftrag, Grundsätze der Arrestgestaltung

(1) Der Arrest ist auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und wird erzieherisch ausgestaltet. Er weckt und fördert die unverzichtbare Bereitschaft der Arrestierten, an der Erreichung des Arrestziels mitzuwirken.

(2) Der Arrest wirkt auf die Auseinandersetzung der Arrestierten mit ihren Straftaten, deren Ursachen und Folgen hin. Das Bewusstsein für die den Opfern zugefügten Schäden soll geweckt werden.

(3) Das Leben im Arrest ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen.

(4) Schädlichen Folgen des Arrests ist entgegenzuwirken. Die Arrestierten sind insbesondere vor Übergriffen zu schützen.

(5) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten vertrauensvoll zusammen und wirken daran mit, das Arrestziel zu erreichen.

(6) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen staatlichen Stellen sowie anderen geeigneten Einrichtungen, Organisationen, Personen und Vereinen zusammen, um das Arrestziel zu erreichen und eine Fortführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen.

(7) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit dies möglich ist und dem Arrestziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Arrests angemessen einzubeziehen. Über besondere Begebenheiten während des Arrests sind sie zu informieren.

(8) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, individuellen Reifegrad, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Gesundheit, sexuelle und geschlechtliche Identität werden bei der Arrestgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 4 Stellung der Arrestierten

(1) Die Persönlichkeit der Arrestierten ist zu achten. Ihre Selbständigkeit ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Alle Maßnahmen im Arrest sind den Arrestierten zu erläutern, insbesondere der Inhalt und das Ziel des Behandlungsangebots.

(3) Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

§ 5 Mitwirkung der Arrestierten

Zur Erreichung des Arrestziels bedarf es der Mitwirkung der Arrestierten. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

§ 6 Leitlinien der Förderung und Erziehung

(1) Die erzieherische Förderung erfolgt durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben ohne Straftaten. Sie sollen den Arrestierten helfen, die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftaten beigetragen haben. Die Arrestierten sollen angehalten werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und den durch die Straftaten verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

(2) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch in den Abendstunden, an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen vorzuhalten.

(3) Die Maßnahmen und Programme nach Absatz 1 und 2 sind auf die Ausgestaltung des Dauerarrests nach § 16 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes ausgerichtet.

(4) Die Arrestierten sind an einen strukturierten Tagesablauf heranzuführen.

Abschnitt 2
Aufnahme, Fürder- und Erziehungsbedarf

§ 7 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Aufnahmegespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Sofern es für die sprachliche Verständigung mit den Arrestierten erforderlich ist, ist eine Sprachmittlerin oder ein Sprachmittler hinzuzuziehen. Den Arrestierten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt oder in anderer Weise dauerhaft zugänglich gemacht. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Arrestierten auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein.

(3) Die Arrestierten werden bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich untersucht.

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