Regelwerk Allgemeines, Verwaltung

ArchGB - Archivgesetz des Landes Berlin -
Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin

- Berlin -

Vom 14. März 2016
(GVBl. Nr. 8 vom 24.03.2016 S. 96; 12.10.2020 S. 807 20)



Archiv: 1993

§ 1 Anwendungsbereich 20

(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Benutzung von öffentlichem Archivgut und die Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Berlin.

(2) Soweit nach Berliner Landesrecht verfasste Stellen eigene Archive unterhalten und für diese Stellen keine besonderen Rechtsvorschriften gelten, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

(4) Dieses Gesetz trifft sowohl ergänzende als auch abweichende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2).

§ 2 Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen des Landes Berlin 20

(1) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist verantwortlich für alle Grundsatzfragen der Archive des Landes Berlin.

(2) Das Landesarchiv Berlin ist das zentrale Staatsarchiv des Landes Berlin. Das Landesarchiv Berlin ist der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als nichtrechtsfähige Anstalt nachgeordnet.

(3) Die Bezirke können Heimatarchive für die Geschichte des Bezirkes einrichten. Die Aufgaben des Landesarchivs Berlin nach § 3 sowie das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen auch der Bezirke durch das Landesarchiv Berlin nach den §§ 5 und 7 dieses Gesetzes bleiben davon unberührt.

(4) Das Abgeordnetenhaus von Berlin und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen, können entweder eigene Archive unterhalten, sofern diese den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens entsprechen, oder Archivgut entsprechend § 5 Absatz 1 dem Landesarchiv Berlin zur Verfügung stellen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist berechtigt, durch eine Vereinbarung mit dem Landesarchiv Berlin die Übernahme und Benutzung archivwürdiger Unterlagen zu regeln.

§ 3 Aufgaben des Landesarchivs Berlin 20

(1) Das Landesarchiv Berlin hat die Aufgabe, Unterlagen zu erfassen, zu bewerten und als Archivgut zu sichern und auf Dauer zu bewahren sowie die Erschließung zu gewährleisten und es für die Benutzung allgemein zugänglich zu machen. Das Landesarchiv Berlin fördert die wissenschaftliche Forschung und die Öffentlichkeitsarbeit und wirkt an der Erforschung und der Vermittlung der Landesgeschichte mit.

(2) Das Landesarchiv Berlin archiviert das aus den Geschäftsgängen aller Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin sowie von deren Rechts- und Funktionsvorgängern hervorgegangene Archivgut. Das Landesarchiv Berlin kann Archivgut privater Institutionen und natürlicher Personen archivieren oder sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen. Das Landesarchiv Berlin ergänzt seine Bestände durch alles sonstige archivwürdige Material, an dessen Verwahrung und Erschließung ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Das Landesarchiv Berlin berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes Berlin bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Diese Stellen beteiligen das Landesarchiv Berlin bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung elektronischer Unterlagen. Die Beratungstätigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die nichtöffentlichen Archive.

(4) Das Landesarchiv Berlin führt die Stadtchronik Berlins. Es führt die Aufgaben der audiovisuellen Stadtdokumentation und der Berlin-Information im Einvernehmen mit dem Presse- und Informationsamt des Landes Berlin fort. Durch Editionen, sonstige Publikationen, Ausstellungen, Führungen und andere geeignete Veranstaltungen fördert das Landesarchiv Berlin das Verständnis für die Geschichte Berlins.

(5) Das Landesarchiv Berlin ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten zu verarbeiten.

§ 4 Archivgut

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen wie Urkunden, Akten, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Film-, Bild- und Tonmaterial, Karten, Pläne, Karteien oder Teile davon und alle elektronischen Unterlagen, unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel oder ergänzenden Daten, die für die Erhaltung oder das Verständnis dieser Informationen oder deren Benutzung notwendig sind.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung unerlässlich sind.

(3) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv Berlin.

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(Stand: 09.11.2020)

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