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Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

Polizeigewahrsamsordnung für das Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 5. April 1995
(ABl. 1995 Nr. 32 S.402; 04.05.2023 S.493)



1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Verwaltungsvorschrift regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam. Polizeigewahrsame sind sämtliche Gewahrsame der Polizei einschließlich der Gewahrsamsbereiche in den Dienststellen. Der Anwendungsbereich dieser Gewahrsamsordnung umfaßt grundsätzlich die Fälle. in denen eine Person aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften in Gewahrsam genommen wurde. Wird eine Person aufgrund strafprozessualer Vorschriften (z.B. §§ 112 ff. der Strafprozeßordnung; § 119 der Strafprozeßordnung) in Gewahrsam genommen, so ist wegen der insoweit bestehenden Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft diese ins Benehmen zu setzen. Abweichungen zu dieser Verwaltungsvorschrift sind auf Grund der Entscheidung der Staatsanwaltschaft zulässig.

1.1.2 Kinder und Jugendliche, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder die zu ihrem Schutz in Verwahrung genommen werden, sind unverzüglich den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Die Vorschriften der Polizeidienstvorschrift 382 über die Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei bleiben unberührt.

1.2 Aufsicht

Das Polizeigewahrsam untersteht dem Leiter derjenigen Polizeidienststeile, welcher das Gewahrsam zugeordnet ist.

1.3 Verhalten gegenüber Verwahrten

1.3.1 Der Verwahrte ist korrekt und unter Wahrung seiner Würde zu behandeln. Besondere Rücksicht ist auf Jugendliche, Kranke, Körperbehinderte und ältere Personen zu nehmen. Besondere religiöse und ethnische Verhaltensweisen sind zu tolerieren und zu gestatten, sofern nicht die Sicherheit der Gewahrsamsdurchführung entgegensteht.

1.3.2 Der Umgang mit dem Verwahrten ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken.

1.3.3 Dem Verwahrten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Verwahrung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.

1.3.4 Die Vorschriften über die Eigensicherung im Polizeidienst (Leitfaden 371) sind zu beachten.

1.4 Gewahrsamsnachweis

1.4.1 Über Verwahrte ist als Nachweis das für Festnahmeanzeigen (Vordruck BB Pol 1020) oder Ingewahrsamnahmeanzeigen (Vordruck BB Pol 1024) vorgesehene Folgeblatt (Vordruck BB Pol 1025) zu führen. Hierauf sind alle Daten und Vermerke für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen. Notwendige Änderungen und Ergänzungen sind so vorzunehmen, daß die erste Eintragung lesbar bleibt. Bei Gewahrsamswechsel ist eine Kopie im bisherigen Gewahrsam zu belassen.

1.4.2 Die Unterlagen nach Nr. 1.4.1 (Verwahrprotokoll) sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

2. Aufnahme

2.1 Einlieferung

2.1.1 Die Einlieferung von Personen in das Gewahrsam muß zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet sein.

2.1.2 Bei der Aufnahme ist von dem einliefernden Polizeivollzugsbediensteten die Abgabe der erforderlichen Vordrucke zu verlangen. Die Personalien der eingelieferten Person sind genau festzustellen; etwaige Widersprüche unverzüglich aufzuklären. Die Übergabe und Übernahme der Person ist im Verwahrprotokoll einzutragen und durch Unterschrift des einliefernden Polizeivollzugsbeamten zu bescheinigen. Bei der Einlieferung unbekannter Personen oder von Personen mit nicht feststehenden Personalien ist die Personalienfeststellung durch die einliefernde oder sachbearbeitende Dienststelle unverzüglich nachzuholen.

2.1.3 Der einliefernde Polizeivollzugsbedienstete ist verpflichtet, auf Tatsachen, die für die Aufnahme und die Art der Unterbringung bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen. Bedeutsam sind insbesondere Gefährlichkeit, Selbstmordabsichten, Verletzungen, Krankheit, Mittäterschaft und die unter Nr. 3.1 genannten Umstände. Wird eine Person mit Verletzungen eingebracht, sind diese im Nachweis aktenkundig zu machen, gegebenenfalls mit Einverständnis des Betroffenen fotografisch zu dokumentieren. Auf Nr. 2.2.2 wird besonders hingewiesen. Die gefertigten Fotografien werden getrennt vom Verwahrprotokoll aufbewahrt. Sie sind zu vernichten, sobald der Zweck der Maßnahme erreicht ist. Solche Tatsachen sind im Verwahrprotokoll einzutragen.

2.1.4 Dem Verwahrten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen: sofern der Zweck der Verwahrung hierdurch nicht gefährdet wird. Hierüber entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle. Die Benachrichtigung soll von Amts wegen durchgeführt werden, wenn der Verwahrte selbst nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung seinem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Wenn der Verwahrte darauf verzichtet, daß jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung geboten erscheinen lassen. Wird auf Wunsch des Verwahrten auf die Benachrichtigung verzichtet, so ist dies im Verwahrprotokoll zu dokumentieren und vom Verwahrten durch Unterschrift zu bestätigen. Ist die verwahrte Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.

2.1.5 Die Vorschriften des Polizeigesetzes

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