Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
- Bayern -

vom 19. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 27.12.2017)



2210-1-1-K

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
(gültig ab 01.07.2018 siehe =>)

Das Bayerische Hochschulgesetz ( BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Richtlinien für die Redaktion von Vorschriften (Redaktionsrichtlinien - RedR) vom 6. August 2002 (Beilage zu StAnz Nr. 35/2002) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Redaktionsrichtlinien" ersetzt.

3. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "Prodekane oder Prodekaninnen" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

" Die Grundordnung kann Forschungsdekane oder Forschungsdekaninnen vorsehen und dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit regeln."

b) Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Satz 3, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 gelten entsprechend " ; auf diese Abteilungen sind die Vorschriften über klinische Einrichtungen entsprechend anzuwenden."

4. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2 und wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "sie" wird durch das Wort "Sie" ersetzt.

bbb) Der Schlusspunkt wird durch die Wörter "und ist verantwortlich für die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung." ersetzt.

b) Der bisherige Satz 2

Die Hochschulleitung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Festlegung der Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der Entwicklung der Hochschule,
  2. Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß Art. 15,
  3. Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung,
  4. Aufstellung der Voranschläge zum Staatshaushaltsplan oder Aufstellung des Wirtschaftsplans,
  5. Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
  6. Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2,
  7. Vorschlag für die Grundordnung und deren Änderungen,
  8. Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Organisation der Verwaltung der Hochschule,
  9. Bestellung und Abberufung der Leitung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten,
  10. Abschluss von Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
  11. Beschlussfassung über den Vorschlag der Hochschule für die Berufung von Professoren oder Professorinnen vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer Verordnung nach Art. 18 Abs. 10 BayHSchPG,
  12. sonstige Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen sind.

wird aufgehoben.

5. Dem Art. 21 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Sieht an Kunsthochschulen die Grundordnung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 5 vor, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist, tritt der oder die stellvertretende Vorsitzende des Senats an die Stelle des oder der Vorsitzenden des Senats nach Satz 3. Ist eine Kunsthochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Vorschläge nach Satz 3 von den Mitgliedern des Hochschulrats unterbreitet."

6. Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu drei Jahre einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird" durch die Wörter "wird in der Grundordnung festgelegt und darf die Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 nicht überschreiten" ersetzt.

b) In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter " ; die Grundordnung kann vorsehen, dass die Ergänzungswahl für eine volle Amtszeit erfolgt." ersetzt.

7. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:

alt neu
Die Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin wirken in den Sitzungen beratend mit. " Die Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere Personen wirken in den Sitzungen beratend mit. An Kunsthochschulen kann die Grundordnung ferner die Mitglieder der Hochschulleitung nach

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion