Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Überleitung der Bestimmungen zum Unschädlichkeitszeugnis in das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Bayern -

Vom 24. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 30.11.2016 S. 318)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze ( AGBGB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 400-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "und anderer Gesetze" gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Art. 1 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu Art. 71 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Zwoelfter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnis

Art. 72 Unschädlichkeitszeugnis

Art. 73 Verfahren

Art. 74 Kosten".

c) Die Angaben zum Zweiten Teil

Zweiter Teil
Ausführung handelsrechtlicher Vorschriften

  Art. 72 Benachbarte Gemeinden

  Art. 73 (aufgehoben)

  Art. 74 (aufgehoben)

werden gestrichen.

d) Die Angaben zum bisherigen Dritten Teil werden die Angaben zum Zweiten Teil und werden wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Teil
Übergangs-, Änderungs- und Schlußvorschriften

Art. 75 Verweisungen in anderen Vorschriften

Art. 76 (aufgehoben)

Art. 77 Sonstige Übergangsvorschriften

Art. 77a Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2002

Art. 78 Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen

Art. 79

Art. 80 Inkrafttreten

"Zweiter Teil
Schlussvorschriften

Art. 75 Verweisungen in anderen Vorschriften

Art. 76 Sonstige Übergangsvorschriften Art. 77 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze sowie zur Änderung weiterer landesrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2002

Art. 78 Aufrechterhaltung eingetretener Rechtswirkungen


Art. 79 Inkrafttreten".

3. Art. 1

Art. 1 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

wird aufgehoben.

4. Art. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 3 Altrechtliche anerkannte Vereine

Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Gesetzes vom 29. April 1869, die privatrechtliche Stellung von Vereinen betreffend , bestanden haben, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine.

"Art. 3 Altrechtlich anerkannte Vereine
Vereinen, denen bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechte eines anerkannten Vereins zustanden, gelten von diesem Zeitpunkt an als eingetragene Vereine."

5. In Art. 60 wird das Wort "Ausschlußurteil" durch die Wörter "Ausschlussurteil oder ein Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

6. Art. 65 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b) Satz 2

Die Bekanntmachung soll im Staatsanzeiger veröffentlicht werden.

wird aufgehoben.

7. Nach Art. 71 wird folgender Zwoelfter Abschnitt eingefügt:

"Zwoelfter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnis

Art. 72 Unschädlichkeitszeugnis

(1) Das Eigentum an einem Grundstücksteil kann ohne Zustimmung der Berechtigten frei von Belastungen rechtsgeschäftlich übertragen werden, wenn festgestellt ist, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann ein Recht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks besteht, ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten dieses andere Grundstück belastet ist (Drittbelastung).

(2) Abs. 1 gilt entsprechend

  1. für die Übertragung eines von mehreren gesamtbelasteten Grundstücken, von Wohnungs- oder Teileigentum sowie von Sondernutzungs- und grundstücksgleichen Rechten und
  2. für die Einräumung von Sondernutzungsrechten.

(3) Die Rechtsänderung ist unschädlich, wenn

  1. der Umfang und der Wert des belasteten Grundstücks (Abs. 1 Satz 1) oder
  2. der Wert der Drittbelastung (Abs. 1 Satz 2) nur geringfügig geschmälert wird.

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