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BayDiG - Bayerisches Digitalgesetz
Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern
- Bayern -
Vom 22. Juli 2022
(GVBl. Nr. 14 vom 29.07.2022 S. 374; 21.06.2024 S. 114 24; 08.10.2024 S. 474 24a)
Gl.-Nr.: 206-1-D
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Allgemeiner Teil
Kapitel 1
Allgemeines, Digitalstandort, Digitale Technologien
Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für die staatlichen Landratsämter, die Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die Rechtsvorschriften für Gemeindeverbände und Gemeinden entsprechend.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Teil 2 und 3 dieses Gesetzes für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der in Abs. 1 genannten juristischen Personen. Teil 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nicht für
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II), soweit sie von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II vollzogen wird.
(4) Das E-Government-Gesetz findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.
Art. 2 Förderung der Digitalisierung
Der Freistaat Bayern gestaltet und fördert die Digitalisierung im Interesse von Bürgern, Gesellschaft und Wirtschaft. Die Maßnahmen des Freistaates Bayern zielen insbesondere auf
Art. 3 Digitale Entscheidungsfähigkeit des Freistaates Bayern
(1) Die eigenständige digitale Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Freistaates Bayern ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Der Freistaat Bayern unterhält hierfür staatliche Rechenzentren und staatlich verfügbare Netze, geeignete Cloud-Dienste und weitere geeignete Technologien und Anwendungen. Der Freistaat Bayern wirkt mit dem Bund und anderen Ländern im Bereich der Digitalisierung in geeigneter Weise zusammen.
(2) Der Freistaat Bayern schützt die Funktionsfähigkeit und den Zugang zu kritischen staatlichen Infrastrukturen und Netzen.
(3) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden treffen nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessene Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit ihrer informationstechnischen Systeme.
(4) Die Behörden des Freistaates Bayern sollen bei Neuanschaffungen offene Software verwenden und offene Austauschstandards nutzen, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Den Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Verwendung offener Software im Sinne des Satzes 1 empfohlen.
(5) Die Behörden des Freistaates Bayern sollen bei Neuanschaffungen von Software die Gebrauchstauglichkeit, das Benutzererlebnis und die Benutzerfreundlichkeit berücksichtigen sowie Nutzersicht und Wirtschaftlichkeit gleichrangig behandeln.
Art. 4 Digitale Daseinsvorsorge
(Stand: 17.10.2024)
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