Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines

BayDiG - Bayerisches Digitalgesetz
Gesetz über die Digitalisierung im Freistaat Bayern

- Bayern -

Vom 22. Juli 2022
(GVBl. Nr. 14 vom 29.07.2022 S. 374; 21.06.2024 S. 114 24; 08.10.2024 S. 474 24a)
Gl.-Nr.: 206-1-D


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Teil 1
Allgemeiner Teil

Kapitel 1
Allgemeines, Digitalstandort, Digitale Technologien

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für die staatlichen Landratsämter, die Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände gelten die Rechtsvorschriften für Gemeindeverbände und Gemeinden entsprechend.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Teil 2 und 3 dieses Gesetzes für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der in Abs. 1 genannten juristischen Personen. Teil 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. die Tätigkeiten der Schulen, Krankenhäuser, des Landesamtes für Verfassungsschutz und Beliehener,
  2. die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung (AO),
  3. die in Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( BayVwVfG) genannten Bereiche,
  4. die Tätigkeit der Behörden im Rahmen des Prüfungsverfahrens und
  5. die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung, soweit sie nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt oder soweit Teil 2 Kapitel 3 die Einbeziehung von Justizleistungen nicht ausdrücklich regelt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II), soweit sie von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II vollzogen wird.

(4) Das E-Government-Gesetz findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung.

Art. 2 Förderung der Digitalisierung

Der Freistaat Bayern gestaltet und fördert die Digitalisierung im Interesse von Bürgern, Gesellschaft und Wirtschaft. Die Maßnahmen des Freistaates Bayern zielen insbesondere auf

  1. die Förderung digitaler Technologien am Digitalstandort Bayern,
  2. den Ausbau digitaler Bildungsangebote, insbesondere an Schulen und Hochschulen, sowie allgemeiner digitaler Weiterbildungs- und Informationsangebote,
  3. die Förderung der digitalen Daseinsvorsorge, insbesondere leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen sowie digitaler Inklusion und Teilhabe,
  4. eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Mobilitätsbereich,
  5. die Digitalisierung in Gesundheit und Pflege,
  6. die Stärkung der Digitalisierung in der Wissenschaft,
  7. die Stärkung digitaler Grundkompetenzen in Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung,
  8. den digitalen Verbraucherschutz und die Stärkung digitaler Kompetenzen der Verbraucher,
  9. die Förderung digitaler Geschäftsmodelle,
  10. die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu Digitalberufen,
  11. die Stärkung der IT-Sicherheit in Staat, Verwaltung und Wirtschaft,
  12. die Digitalisierung der Verwaltung und den Ausbau digitaler Verwaltungsangebote,
  13. die Vereinfachung und nutzerfreundliche Gestaltung von Verwaltungsleistungen,
  14. die Bereitstellung offener Daten der Verwaltung und
  15. die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Dienste.

Art. 3 Digitale Entscheidungsfähigkeit des Freistaates Bayern

(1) Die eigenständige digitale Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Freistaates Bayern ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Der Freistaat Bayern unterhält hierfür staatliche Rechenzentren und staatlich verfügbare Netze, geeignete Cloud-Dienste und weitere geeignete Technologien und Anwendungen. Der Freistaat Bayern wirkt mit dem Bund und anderen Ländern im Bereich der Digitalisierung in geeigneter Weise zusammen.

(2) Der Freistaat Bayern schützt die Funktionsfähigkeit und den Zugang zu kritischen staatlichen Infrastrukturen und Netzen.

(3) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden treffen nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessene Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit ihrer informationstechnischen Systeme.

(4) Die Behörden des Freistaates Bayern sollen bei Neuanschaffungen offene Software verwenden und offene Austauschstandards nutzen, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Den Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Verwendung offener Software im Sinne des Satzes 1 empfohlen.

(5) Die Behörden des Freistaates Bayern sollen bei Neuanschaffungen von Software die Gebrauchstauglichkeit, das Benutzererlebnis und die Benutzerfreundlichkeit berücksichtigen sowie Nutzersicht und Wirtschaftlichkeit gleichrangig behandeln.

Art. 4 Digitale Daseinsvorsorge

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.10.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion