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Gesetz zu dem Protokoll Nr. 15 vom 24. Juni 2013 zur Änderung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 2. Dezember 2014
(BGBl. II Nr. 29 vom 11.12.2014 S. 1034)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Straßburg am 24. Juni 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 7 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Protokoll Nr. 15
zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Hohen Vertragsparteien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als " Konvention" bezeichnet), die dieses Protokoll unterzeichnen -
im Hinblick auf die Erklärung, die auf der am 19. und 20. April 2012 in Brighton abgehaltenen hochrangigen Konferenz zur Zukunft des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommen wurde, sowie auf die Erklärungen, die auf den am 18. und 19. Februar 2010 in Interlaken und am 26. und 27. April 2011 in Izmir abgehaltenen Konferenzen angenommen wurden;im Hinblick auf die Stellungnahme Nr. 283 (2013), die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 26. April 2013 angenommen wurde;
in der Erwägung, dass es notwendig ist zu gewährleisten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet) weiterhin seine herausragende Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa spielen kann -
haben Folgendes vereinbart:
Am Ende der Präambel der Konvention wird ein neuer Beweggrund mit folgendem Wortlaut angefügt:
"in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte untersteht -".
(1) In Artikel 21 der Konvention wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben."
(2) Die Absätze 2 und 3 des Artikels 21 der Konvention werden die Absätze 3 und 4 des Artikels 21.
(3) Artikel 23 Absatz 2 der Konvention wird aufgehoben. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 23 werden die Absätze 2 und 3 des Artikels 23.
In Artikel 30 der Konvention werden die Wörter "sofern nicht eine Partei widerspricht" gestrichen.
In Artikel 35 Absatz 1 der Konvention werden die Wörter "innerhalb einer Frist von sechs Monaten" durch "innerhalb einer Frist von vier Monaten" ersetzt.
In Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention werden die Wörter "und voraus-gesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist" gestrichen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Protokoll liegt für die Hohen Vertragsparteien der Konvention zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Hohen Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
(1) Die durch Artikel 2 dieses Protokolls eingeführten Änderungen gelten nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden.
(2) Die durch Artikel 3 dieses Protokolls eingeführte Änderung gilt nicht für anhängige Rechtssachen, bei denen eine der Parteien vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls dem Vorschlag einer Kammer des Gerichtshofs widersprochen hat, die Rechtssache an die Große Kammer abzugeben.
(3) Artikel 4 dieses Protokolls tritt nach Ablauf eines Zeitabschnitts von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls in Kraft. Artikel 4 dieses Protokolls gilt nicht für Beschwerden, bei denen die endgültige Entscheidung im Sinne des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention vor dem Inkrafttreten des Artikels 4
(Stand: 16.05.2023)
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