Regelwerk |
Protokoll "Bergwald"
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bergwald
16. August 2002
(BGBl. Teil II Nr. 30 vom 20.08.2002 S. 1817)
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein, das Fürstentum Monaco, die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Republik Slowenien
sowie
die Europäische Gemeinschaft -in Erfüllung ihres Auftrags aufgrund des Übereinkommens vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen <Alpenkonvention), eine ganzheitliche Politik zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sicherzustellen,
in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Alpenkonvention,
in der Überzeugung, daß die ansässige Bevölkerung in der Lage sein muß, ihre Vorstellungen von der gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst zu definieren und an deren Umsetzung im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung mitzuwirken,
in der Erkenntnis, daß der Bergwald jene Vegetationsform ist, welche - oft weit über die Berggebiete hinausreichend - den wirksamsten, wirtschaftlichsten und landschaftsgerechtesten Schutz gegen Naturgefahren, insbesondere Erosionen, Hochwasser, Lawinen, Muren und Steinschlag, leisten kann,
im Wissen, daß der Wald Kohlendioxid der Atmosphäre entnimmt und den Kohlenstoff im Holz über sehr lange Zeiträume klimawirksam bindet,
in dem Bewußtsein, daß der Bergwald für den regionalen Klimaausgleich, für die Reinigung der Luft sowie für den Wasserhaushalt unentbehrlich ist,
in Anbetracht der Tatsache, daß der Erholungsfunktion des Bergwalds eine für alle Menschen wachsende Bedeutung zukommt,
im Wissen, daß der Bergwald eine Quelle erneuerbarer Rohstoffe ist, deren Bedeutung in einer Welt des steigenden Ressourcenverbrauchs besonders wichtig ist, daß er aber auch als
Arbeitsplatz und Einkommensquelle gerade im ländlichen Raum von existentieller Bedeutung ist,
in Kenntnis der Tatsache, daß die Bergwaldökosysteme wichtige Lebensräume für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt sind,
in der Überzeugung, daß vor allem die Einhaltung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit, wie er traditionell in der europäischen Forstwirtschaft geprägt und weiterentwickelt wird, alle wichtigen Waldfunktionen auch für künftige Generationen sicherstellt,
in der Überzeugung, daß bestimmte Probleme nur grenzübergreifend gelöst werden können und gemeinsame Maßnahmen der Alpenstaaten erforderlich machen - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ziel
(1) Ziel dieses Protokolls ist es, den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu entwickeln oder zu vermehren und seine Stabilität zu verbessern. Als Voraussetzung für die Erfüllung der in der Präambel angeführten Funktionen ist eine pflegliche, naturnahe und nachhaltig betriebene Bergwaldwirtschaft erforderlich.
(2) Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, daß vor allem
Artikel 2 Berücksichtigung der Ziele in den anderen Politiken
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ziele dieses Protokolls auch in ihren anderen Politiken zu berücksichtigen. Dies gilt vor allem für folgende Bereiche:
(Stand: 26.02.2021)
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