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Regelwerk

Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländischer Pässe und Passersatzpapiere

Vom 18. November 2022
(BAnz. AT 30.11.2022 B1)



Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Die Identitätskarte der Ukraine(ID-Card) Modell 2015, bislang mit Allgemeinverfügung vom 17. März 2022, Aktenzeichen M2-20401/130#4; M2-20105/56#186, BAnz AT 18.03.2022 B12, bis zum 23. Februar 2023 als Passersatz anerkannt, wird weiterhin zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2024 als Passersatz anerkannt.

Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie tritt am 23. Februar 2024 außer Kraft.

Das nach § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Berlin, den 18. November 2022

M2.20401/130#4; M2.20105/56#186

ENDE

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