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Regelwerk, Allgemeines

EESDG - EES-Durchführungsgesetz
Gesetz zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226

Vom 20. April 2023
(BGBl. Nr. 106 vom 24.04.2023 23)
Gl.-Nr.: 26-15



(Gültig ab siehe =>)

§ 1 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamts

(1) Unbeschadet des Zugangs der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 09.12.2017 S. 20; L 258 vom 15.10.2018 S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) geändert worden ist, benannten Behörden zum Einreise-/Ausreisesystem zwecks Eingabe, Änderung und Abfrage von Daten ist das Bundesverwaltungsamt für vorzeitige Löschungen nach Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständig.

(2) Für Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Einschränkung oder Löschung von Daten im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

(3) Unbeschadet des Zugangs der nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannten Behörden zum Einreise-/Ausreisesystem zwecks Eingabe, Änderung und Abfrage von Daten ist das Bundesverwaltungsamt befugt, die erforderliche Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchzuführen.

(4) Das Bundesverwaltungsamt ist

  1. nationale Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und
  2. zuständige Behörde nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226.

§ 2 Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung

(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind

  1. die Bundespolizei,
  2. die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden,
  3. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
  4. die Zollfahndungsämter,
  5. das Zollkriminalamt,
  6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden,
  7. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  8. der Bundesnachrichtendienst,
  9. der Militärische Abschirmdienst,
  10. der Generalbundesanwalt,
  11. die Generalstaatsanwaltschaften der Länder,
  12. die Staatsanwaltschaften der Länder.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Einreise-/Ausreisesystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/2226 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.

(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern

  1. eine Liste der zentralen Zugangsstellen,
  2. eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie
  3. eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem ermächtigt sind.

Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des Innern und für Heimat mit. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und an die Europäische Kommission.

§ 3 Sicherheits- und Qualitätsniveau der EES-Registrierung und der EES-Abfrage

(1) Öffentliche Stellen, die das Einreise-/Ausreisesystem anwenden, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Einreise-/Ausreisesystems sicherzustellen.

(2) Öffentliche Stellen, die Daten zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im Einreise-/Ausreisesystem erheben, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass folgende Prozesse nach dem Stand der Technik erfolgen:

  1. die Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
  2. die Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
  3. die maschinelle Echtheitsprüfung von Reisedokumenten und
  4. die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Einreise-/Ausreisesystems.

(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

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(Stand: 26.04.2023)

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