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Regelwerk, Allgemeines

BAFABGebV - BAFa Besondere Gebührenverordnung
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 21. September 2021
(BGBl. I Nr. 67 vom 24.09.2021 S. 4317)
Gl.-Nr.: 202-5-19



Zur vorherigen Regelung BAGebV

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

  1. Gewerbeordnung,
  2. Satellitendatensicherheitsgesetz,
  3. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
  4. KWK-Ausschreibungsverordnung,
  5. Erdölbevorratungsgesetz,
  6. Erneuerbare-Energien-Gesetz,
  7. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.06.2015 S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 (ABl. L 32 vom 06.02.2018 S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 333 vom 08.12.2016 S. 32), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/992 (ABl. L 149 vom 13.06.2017 S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  9. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.06.2012 S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl. L 5 vom 08.01.2021 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.

(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Gebühren- und Auslagenverzeichnis  Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

Abschnitt 1
Gewerbeordnung ( GewO)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 11.000 bis 42.400
2 Zulassung nach § 31

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