umwelt-online: MusterVwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 Kr-/Abfg, der NachwV und der TgV (8)
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2. Bringsystem

Betrieb einer ortsfesten Sammelstelle (Behandlungsanlage oder Zwischenlager) durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten

Der private Haushalt bringt seine Problemabfälle zur Sammelstelle (Behandlungsanlage oder Zwischenlager). Der Entsorgungsnachweis und der Begleitschein ist ab der ortsfesten Anlage zu führen. Die Vorschriften der Nachweisverordnung finden uneingeschränkt Anwendung.

Befördern Gewerbebetriebe ihre bü Abfälle zu einer Behandlungsanlage (kein ausschließliches Lagern im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 NachwV) oder zu einem Zwischenlager und fallen bei ihnen

Hinsichtlich der Entsorgung der v. g. Anlagen finden die Vorschriften der Nachweisverordnung Anwendung, d. h. der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der beauftragte Dritte hat als Abfallbesitzer einen Entsorgungsnachweis und einen Begleitschein zu führen.

3. Sonderregelung für die Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen

Die zuständige Behörde kann gemäß § 22 NachwV für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger generell die Nachweisführung durch einen Sammelentsorgungsnachweis nach §§ 8 und 9 NachwV und insoweit auch der §§ 10 bis 14 NachwV sowie der §§ 18 bis 21 NachwV zulassen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Entsorgungsträger auch einen Dritten beauftragen, auf der Grundlage dieses Sammelentsorgungsnachweises die jeweiligen Abfälle einzusammeln.

Wenn dieser Entsorgungsträger einen Sammelentsorgungsnachweis für besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach § 8 NachwV führt, kann dieser Abfälle aus diesen Bereichen im Hol- oder Bringsystem übernehmen.

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Anforderungen an Deklarationsanalysen (Formblatt Deklarationsanalyse - DA; Anl. 1 NachwV)  Anhang C

Die Nachweisverordnung schreibt in § 3 Abs. 1 vor, dass der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der Formblätter der Anlage 1 NachwV zu führen ist. Nach dieser Anlage ist bei Entsorgungsnachweisen ( § 3) sowie Sammelentsorgungsnachweisen ( § 8) unter anderem das Formblatt Deklarationsanalyse zu führen. Dies gilt auch für Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren ( § 11 Abs. 4).

Gem. § 4 Abs. 1 NachwV ist eine Deklarationsanalyse nur dann nicht erforderlich,

angegeben werden. Aus den Angaben müssen sich die Art, die Beschaffenheit und die Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben.

Diese Angaben sind im Feld "Weitere Angaben" des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.

Ist ein Abfall durch die Abfallart eindeutig charakterisiert (z.B. Leuchtstoffröhren), so kann eine Analyse entfallen.

Zur Durchführung der Deklarationsanalysen werden folgende Hinweise gegeben:

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann im Einzelfall von den nachfolgenden Angaben abgewichen werden.

Der zu entsorgende Abfall ist repräsentativ nach den Richtlinien PN 2/78K bzw. PN 98 der LAGa von sachkundigem Personal zu beproben. Verfahrensweise und Ergebnisse der Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Für die Deklaration im Nachweisverfahren ist die Probe von einem unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor zu untersuchen. Der Umfang der Analytik ist mit dem Entsorger abzustimmen und richtet sich auch nach den Regelungen des Anlagenzulassungsbescheides. Darüber hinausgehende Parameter sind zu untersuchen, wenn aufgrund der Herkunft des Abfalls Anhaltspunkte für weitere Verunreinigungen vorliegen.

In das Formblatt Da sind die Werte aus dieser Analyse zu übertragen. Die Originalanalyse mit Angabe der verwendeten Bestimmungsmethoden sowie des ausführenden Labors ist als Anlage beizufügen.

Sollte im Einzelfall eine Analyse des Abfalls bei der Beantragung des Entsorgungsnachweises nicht möglich sein (z.B. weil der Abfall bei einem neuen Produktionsverfahren erstmalig anfallen wird), so kann ausnahmsweise im Formblatt Da die erwartete Zusammensetzung angegeben werden. Spätestens bei der ersten Anlieferung des Abfalls an der Entsorgungsanlage ist nach den o. g. Kriterien eine Probe zu nehmen und zu analysieren. Diese Originalanalyse ist dann dem EN beizufügen.

Sollte im Einzelfall im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises eine repräsentative Analyse bei der Beantragung nicht vorliegen, können im Formblatt Da Erfahrungswerte als eine Art "Durchschnittsanalyse" eingetragen werden. In diesem Fall ist eine Originalanalyse als Beleg dafür beizufügen, dass ein Abfall der beschriebenen Herkunft und Art die im Blatt Da beschriebene Zusammensetzung hat.

Weiterhin ist dem Formblatt Da in der Regel das Probenahmeprotokoll beizufügen, da durch die Probenahme das Analysenergebnis entscheidend beeinflußt werden kann. Auf der Vorlage des Probenahmeprotokolls kann in begründeten Fällen (z.B. bei homogenen Abfällen) verzichtet werden.

Im Einzelfall kann die Behörde weitere Unterlagen nachfordern, soweit diese zur Beurteilung der Abfallzusammensetzung erforderlich sind oder Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Analyse bestehen.

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Anlage zum Formblatt Annahmeerklärung (AE; Ziff. 2.9) bei einem Antrag nach § 13 NachwV zu Nr.  Anhang D

1 Angaben zum Abfallentsorger Entsorgernummer .................................

2 Abfallschlüssel, Abfallbezeichnung und Menge nach der Abfallverzeichnis-Verordnung

lfd. Nr. Schlüssel Abfallbezeichnung Menge in t
2.1      
2.2      
2.3      
2.4      
2.5      
2.6      
2.7      
2.8      
2.9      
2.10      
2.11      
2.12      
2.13      
2.14      
2.15      
2.16      
2.17      
2.18      
2.19      
2.20      
2.21      

3 Abfallbeschaffenheit

lfd. Nr. Beschaffenheit
   
   
   
   
   
   
   
   
   

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Anschriften der Knotenstellen der Länder  Anhang F

Baden-Württemberg:

Sonderabfallagentur
Baden-Württemberg GmbH
Welfenstraße 15
70736 Fellbach

Bayern:

Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
Außenstelle Nordbayern Schloß Steinenhausen
95326 Kulmbach

Berlin:

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Brückenstraße 6 (Jannowitz-center)
10179 Berlin

Brandenburg:

Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Behlertstraße 25
14469 Potsdam

Bremen:

Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Bau und Umwelt
Ansgaritorstraße 2
28195 Bremen

Hamburg:

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt und Gesundheit
Billstraße 84
20539 Hamburg

Hessen:

Regierungspräsidium Darmstadt Abt. IV / Dez. 43.2
Lessingstraße 16
65189 Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern:

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Goldberger Straße 12
18273 Güstrow

Niedersachsen:

Niedersächsisches Landesamt für Ökologie
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim

Nordrhein-Westfalen:

Landesumweltamt NRW
Wallneyer Straße 6
45133 Essen

Rheinland-Pfalz:

Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34
55130 Mainz

Saarland:

Sonderabfall-Service Saar GmbH
Ursulinenstraße 35
66111 Saarbrücken

Sachsen:

Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Zur Wetterwarte 11
01109 Dresden

Sachsen-Anhalt:

Landesamt für Umweltschutz
Reideburger Straße 47 - 49
06116 Halle

Schleswig-Holstein:

Gesellschaft für die Organisation
der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
Saalestraße 8
24539 Neumünster

Thüringen:

Thüringer Gesellschaft zur Überwachung
der Sonderabfallentsorgung mbH
Auf der Waidmühle 20
99102 Erfurt-Waltersleben

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Ausfüllanleitung für die Formulare der Transportgenehmigungsverordnung  Anhang G

Generelle Hinweise zum Ausfüllen der Formulare:

Alle Eintragungen in den Formblättern müssen vom Antragsteller leserlich in deutscher Sprache mit Drucker, Schreibmaschine oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden.

Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden (z.B. nicht mit Korrekturflüssigkeit). Bei einer Korrektur muß gleichzeitig kenntlich gemacht werden, ob diese bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist sowie wer die Änderung vorgenommen hat.

Die Einträge in Ausfüllfeldern sollten maschinell vorgenommen werden. Nach Möglichkeit sollen an den Stellen, wo Namens- oder Straßenbezeichnungen angegeben werden müssen, nur bis zu 35 Zeichen pro Zeile benutzt werden, um eine DV-technische Weiterverarbeitung zu erleichtern.

Zum Formblatt "Antrag Transportgenehmigung AT", Seite 1

Zu Abschnitt 1: In dem Feld "Firma" ist der Name des Nachweispflichtigen anzugeben. Er muß der offiziellen Bezeichnung des Handelsregisters oder der Gewerbeanmeldung entsprechen.
  In dem Feld "Beförderernummer" ist - soweit bereits vorhanden - vom Antragsteller die Beförderernummer einzutragen. Liegt eine solche noch nicht vor, ergänzt die zuständige Genehmigungsbehörde die Angabe nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren.
  Die Unterlagen zu 1.5 bis 1.10 sind vollständig der zuständigen Behörde vorzulegen. Ihnen kommt aufgrund der bundesweiten Geltung der Transportgenehmigung ohne Einschränkung der Abfallarten besondere Bedeutung zu.
  Bezüglich des Nachweises der Umwelthaftpflichtversicherung (Ziffern 1.8 und 1.10) wird auf die Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e und f TgV verwiesen.
  Die vorgelegten Unterlagen sind durchzunumerieren, die Nummer ist in der Spalte "Anlage" anzugeben. Auf die Vorlage der geforderten Unterlagen kann nur dann verzichtet werden, wenn sie der Behörde bereits vorliegen. In diesem Fall ist in der Spalte "liegt der Behörde vor" das Feld anzukreuzen.
  Sämtliche Unterlagen müssen dem aktuellen Stand entsprechen. Dabei dürfen die Auszüge aus dem Führungszeugnis sowie aus dem Gewerbezentralregister, jeweils vom Typ "O" bzw. Belegart 9 (zur Vorlage bei der Behörde), nicht älter als drei Monate sein.
Zu Abschnitt 2: Im Abschnitt 2 sind Angaben zum Betriebsinhaber oder dessen Vertreter zu machen. Auf die Vorlage der geforderten Unterlagen kann nur verzichtet werden, wenn sie der Behörde bereits vorliegen. In diesem Fall ist in der Spalte "liegt der Behörde vor" das Feld anzukreuzen.
  Sofern mehrere Gesellschafter oder Geschäftsführer bestellt sind, müssen alle auf einem Beiblatt aufgeführt sein. Feld 2.7 ist hierbei anzukreuzen.
  Sämtliche Unterlagen müssen dem aktuellen Stand entsprechen. Dabei dürfen die Auszüge aus dem Führungszeugnis sowie aus dem Gewerbezentralregister nicht älter als drei Monate sein.
Zum Formblatt "Antrag Transportgenehmigung AT", Seite 2
Zu Abschnitt 3: Im Abschnitt 3 werden Angaben zu den für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen gefordert. Bei Personenidentität ist unter Nr. 3.1 die entsprechende Angabe zu machen. Hierbei muß das Wort "Betriebsinhaber" aus dem Vordruck um den unter Nr. 2 (auf S. 1 des Vordrucks) genannten Personenkreis erweitert werden. Die unter Nr. 2 genannten Personen müssen auch unter Nr. 3.1 genannt werden, soweit sie gleichzeitig Leitungsfunktionen für den Beförderungsbereich übernehmen. Hier ist insbesondere der Nachweis der Fachkunde nach den Vorgaben der TgV erforderlich.
Auf die Vorlage der geforderten Unterlagen kann nur verzichtet werden, wenn sie der Behörde bereits vorliegen. In diesem Fall ist in der Spalte "liegt der Behörde vor" das Feld anzukreuzen.
Sämtliche Unterlagen müssen dem aktuellen Stand entsprechen. Dabei dürfen die Auszüge aus dem Führungszeugnis sowie aus dem Gewerbezentralregister nicht älter als drei Monate sein.
Zu Abschnitt 4: Im Abschnitt 4 sind Angaben zu den Vertretern der Personen unter Abschnitt 3 zu machen. Es gilt sinngemäß das unter Abschnitt 3 Gesagte.
Bei Bedarf können zur Fortsetzung der Angaben Folgeblätter benutzt werden.

Zum Formblatt "Transportgenehmigung TG"

Dieses Formblatt dient der Erteilung der Transportgenehmigung durch die zuständige Behörde. Sofern die Beförderernummer nicht bereits vorliegt, wird sie nach dem in Anhang I dargestellten Schema zugeteilt.

Sofern erforderlich, können weitere Auflagen ergänzt werden.

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Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ergänzen!  Anhang H

Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung

gem. § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i. V. m. §§ 7 u. 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

1. Antragsteller (Betriebsinhaber) - Hauptsitz des Einsammlers und Beförderers -

1.1 Firma  Beförderernummer

1.2  Straße Hausnummer

1.3 Postleitzahl Ort

1.4 Telefon Telefax

2. Die Transportgenehmigung wird beantragt

[ ] für folgende(s) Einsammlungsgebiet(e):

Kürzel Bundesland Schlüssel
[ ] A Schleswig-Holstein 01
[ ] B Hamburg 02
[ ] C Niedersachsen 03
[ ] D Bremen 04
[ ] E Nordrhein-Westfalen 05
[ ] F Hessen 06
[ ] G Rheinland-Pfalz 07
[ ] H Baden-Württemberg 08
[ ] I Bayern 09
[ ] K Saarland 10
[ ] L Berlin 11
[ ] M Mecklenburg-Vorpommern 13
[ ] N Sachsen-Anhalt 15
[ ] P Brandenburg 12
[ ] R Thüringen 16
[ ] S Sachsen 14

3. Es wird beantragt, die Transportgenehmigung auf folgende Abfallarten zu beschränken:

lfd. Nr. Schlüssel Abfallbezeichnung
3.1    
3.2    
3.3    
3.4    
3.5    
3.6    
3.7    
3.8    
3.9    
3.10    
3.11    
3.13    
3.14    
3.15    
3.16    
3.17    
3.18    
3.19    
3.20    
3.21    
3.22    
3.23    
3.24    

3.2 nach dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) *)

lfd. Nr. Schlüssel Abfallbezeichnung
3.25    
3.26    
3.27    
3.28    
3.29    
3.30    
3.31    
3.32    
3.33    
3.34    
3.35    
3.36    
3.37    
3.38    
3.39    
3.40    
3.41    
3.42    
3.43    

Datum

4. Es wird beantragt, die Transportgenehmigung zu befristen bis zum

Ort,              Datum                      Unterschrift

.

Vergabe von Beförderernummern  Anhang I

Die Beförderernummer wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde vergeben. Sie besteht aus 9 Stellen, die bei deutschen Firmen folgende Bedeutung haben:

1. Stelle: Aufgrund einer Absprache in der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall wird das Land in der ersten Stelle der Nummer einheitlich durch einen Buchstaben gekennzeichnet, und zwar:
  a = Schleswig-Holstein
B = Hamburg
C = Niedersachsen
D = Bremen
E = Nordrhein-Westfalen
F = Hessen
H = Rheinland-Pfalz
H = Baden-Württemberg
I = Bayern
K = Saarland
L = Berlin
M = Mecklenburg-Vorpommern
N = Sachsen-Anhalt
P = Brandenburg
R = Thüringen
S = Sachsen
2. bis 9. Stelle: nach Landesregelung

Für ausländische Beförderer setzt sich die Beförderernummer wie folgt zusammen:

1. Stelle: Z = Firmensitz im Ausland
2. und 3. Stelle: Staatenkennung gem. ISO-Norm 3166; die Codes für die EG-Länder sind hier wiedergegeben:
Belgien: BE Luxemburg: LU
Dänemark: DK Niederlande: NL
Finnland: FI Österreich: AT
Frankreich: FR Portugal: PT
Griechenland: GR Schweden: SE
Irland: IE Spanien: ES
Italien: IT Vereinigtes Königreich: GB
4. Stelle: Kennbuchstaben für das Bundesland, von dem die Transportgenehmigung erteilt wurde und die Beförderernummer vergeben wurde
5. bis 9. Stelle: fortlaufende Nummer

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Freiwillige Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach § 25 KrW-/AbfG  Anhang J

1. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige und die Befreiung von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder die Behörde, in deren Bezirk eine zurücknehmende natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder juristische Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Zur Vereinfachung bzw. Bündelung des Verfahrens können sich mehrere natürliche oder juristische Personen eines Bevollmächtigen bedienen, der im Namen der jeweiligen Hersteller/Vertreiber die freiwillige Rücknahme landesbezogen anzeigt, die Befreiung von Nachweispflichten beantragt und demgegenüber die Befreiungen der Hersteller/Vertreiber bekannt gegeben werden. Die Beauftragung eines Bevollmächtigten ist für die Frage der Zuständigkeit der Behörde ohne Belang.

2. Inhalt der Anzeige

3. Nachweis "in anderer geeigneter Weise" nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG durch Register

3.1 Hersteller/Vertreiber

Für das Rücknahmegebiet ist ein Jahresregister - gegliedert nach Bundesländern - zu erstellen, das besteht aus der

Das Jahresregister ist der für die Befreiung nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständigen Behörde bis Ende Februar des Folgejahres vorzulegen.

Den Knotenstellen der betroffenen Länder ist zur gleichen Zeit mitzuteilen, welche Abfallarten und Mengen in den jeweiligen Ländern je Jahr eingesammelt und entsorgt worden sind.

3.2 Entsorger

Der Entsorger führt ein Register, das je freigestelltem Hersteller/Vertreiber besteht aus

Die Jahresmengenzusammenstellung ist auf Verlangen der für die Abfallentsorgungsanlagen zuständigen Behörde vorzulegen.

4. Entscheidungen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

4.1 Befreiung von Nachweispflichten nach §§ 43 und 46 KrW-/AbfG

4.1.1 Allgemeines

§ 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG stellt gegenüber den Bestimmungen nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG, nach denen ebenfalls Befreiungen von

Nachweispflichten erteilt werden können, eine Spezialvorschrift dar. Die Möglichkeit zur Befreiung von Nachweispflichten bezieht sich auf den gesamten Weg der zurückgenommenen Abfälle vom Erzeuger über den Zurücknehmenden bis zum Entsorger.

Die Befreiung von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG bedarf weder einer weiteren Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW/AbfG, noch sind die für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden im Rahmen der Befreiung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG zu beteiligen.

4.1.2 Befreiungen und Nebenbestimmungen

In der Entscheidung sollen Hersteller/Vertreiber, Beförderer/Einsammler und der Entsorger von der Führung von Nachweispflichten nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmungen befreit werden:

In der Entscheidung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass von der Befreiung von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG die weiteren Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrW-/AbfG sowie insbesondere Andienungs- und Überlassungspflichten unberührt bleiben.

4.2 Unterrichtung der Knotenstellen der betroffenen Länder

Die Behörde übersendet die Entscheidung über die Befreiung nachrichtlich an die Knotenstellen der betroffenen Länder.

5. Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG

Bei den Elektroaltgeräten handelt es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung. Für die Einsammlung und Beförderung dieser freiwillig zurückgenommenen Abfälle gelten gem. § 1 Abs. 2 TgV die Vorschriften der Transportgenehmigungsverordnung nicht.

1) §§ ohne Verordnungsangabe sind im folgenden solche der Nachweisverordnung

2) Die Vorgaben und Datenformate der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten Definition einer bundeseinheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch - BUDAN - sind einzuhalten.

3) Die einzelnen Abfälle müssen bereits vor dem Vermischen die Schadstoffkriterien für die Verwertung einhalten. Kann die Verwertung des einzelnen Abfalls vor der Vermischung belegt werden, so ist die Vermischung einem R-Verfahren zuzuordnen, ansonsten handelt es sich um ein D-Verfahren.

4) Die Vorgaben und Datenformate der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten Definition einer bundeseinheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch im Bereich der Nachweisverfahren -BUDAN sind einzuhalten.

5)  Mögliche Risiken, die durch Umwelteinwirkungen aus dem Umgang mit Abfällen (Transport einschl. Be- und Entladen, Umladen, Zwischenlagerung, Umgang im Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten) resultieren, sind prinzipiell nach Art, Menge und Beschaffenheit des Abfalls zu differenzieren.

6) Mögliche Risiken, die durch Umwelteinwirkungen aus dem Umfang mit Abfällen (Transport einschl. Be- und Entladen, Umladen, Zwischenlagerung, Umgang im Zusammenhang mit sonstigen Tätigkeiten) resultieren, sind prinzipiell nach Art, Menge und Beschaffenheit des Abfalls zu differenzieren.

ENDE

 

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