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Regelwerk, Abfall, LAGA

LAGa M31 B - "Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes"
"Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten"

Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall

(Stand 18.04.2018)
(LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)



(Diese LAGa ersetzt den Teil ab Nummer 8 der LAGa M31)

Vorwort

Das ElektroG hat das Ziel, die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu vermeiden oder zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu steigern.

Diese Mitteilung soll dazu beitragen, die EU-rechtlichen Vorgaben und die Regelungen des ElektroG umzusetzen und mehr Rechtsklarheit für die betroffenen Akteure, eine Vereinheitlichung, Vereinfachung und Stärkung des Vollzugs sowie eine größere Transparenz des Entsorgungsgeschehens erreichen.

Die grundlegenden Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) werden in der LAGA-Mitteilung 31 A beschrieben. Die vorliegende LAGA-Mitteilung 31 B dient der Konkretisierung und Erläuterung der Anforderungen nach dem Stand der Technik, die an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG gestellt werden. Um möglichst konsensuale, einheitliche Standards und Anforderungen an die Behandlung zu stellen, wurden dabei die einschlägigen nationalen und europäischen Normen sowie flankierende Rechtsvorgaben berücksichtigt. Die Vollzugsbehörden, Sachverständigen und die Betreiber von Anlagen für die Behandlung von EAG sollen sich an diesen Vorgaben orientieren, um die Einhaltung bundesweit einheitlicher Mindeststandards gewährleisten zu können.

1. Einleitung

Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 ElektroG sind Altgeräte vor der Durchführung weiterer Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen einer Erstbehandlung zuzuführen. Vor der Erstbehandlung ist gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2f zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können (vgl. dazu LAGa M31 A, Kapitel 7.2). Vertragliche Vorgaben an Behandlungsanlagen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung von EAG ausschließen, sind nach ElektroG rechtlich nicht zulässig.

Die Erstbehandlung und weitere Behandlungstätigkeiten haben gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 ElektroG nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Derzeit erarbeiten die europäischen Normungsorganisationen im Auftrag der Kommission dem Stand der Technik entsprechende europäische Normen für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (siehe hierzu Kap. 2.7) 1, 2

Die Erstbehandlung muss in einer nach § 21 ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlage (EBA) durchgeführt werden. Hierbei sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 f mindestens alle Flüssigkeiten zu entfernen und die Anforderungen an die selektive Behandlung nach Anhang 4 ElektroG zu erfüllen. Andere Behandlungstechniken, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen, können erst nach Aufnahme in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU ergänzend zu den Anforderungen nach Anlage 4 angewandt werden.

Standorte für die Lagerung und Behandlung von Altgeräten müssen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 4 mindestens die technischen Anforderungen nach Anlage 5 ElektroG erfüllen. Danach müssen die Standorte für die Lagerung von Altgeräten vor ihrer Behandlung sowohl über geeignete Bereiche mit undurchlässiger Oberfläche und Auffangeinrichtungen als auch über geeignete Bereiche mit wetterbeständiger Abdeckung verfügen. Die Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Altgeräten müssen darüber hinaus geeignete Waagen, geeignete Lagerräume für demontierte Einzelteile, geeignete Behälter für die Lagerungen von gefährlichen Abfällen und Ausrüstungen für die Behandlung von Wasser aufweisen. Weitere Anforderungen an die Behandlungsanlagen sind in der LAGA-Mitteilung M31 a Kapitel 7.3 dargestellt.

Die in dieser Mitteilung dargestellten Anforderungen und Maßnahmen beziehen sich auf die ab dem 01. Dezember 2018 geltenden Sammelgruppen (SG) bei den örE. Für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte (§ 19 ElektroG) und EAG, z.B. aus Rücknahmen der Hersteller oder Vertreiber, gelten die Anforderungen an die selektive Behandlung analog hierzu.

Ein erheblicher Anteil der Schadstoffe aus EAG stammt aufgrund ihrer spezifischen Zusammensetzung und langen Nutzungsdauer aus EAG aus dem gewerblichen Bereich 3.

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(Stand: 08.12.2018)

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