Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 2 vom 22.01.2023 S. 37)


Aufgrund des § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2023 (GVBl. S. 207), BS 2129-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 3. August 2000 (GVBl. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 2017 (GVBl. 2018 S. 16), BS 2129-1-2, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. § 26 Abs. 2 bis 6, den §§ 49 bis 51 und den §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen; Entscheidungen nach § 26 Abs. 3 und 6 KrWG ergehen im Einvernehmen mit der oberen Abfallbehörde, soweit diese für die Anlage oder Einrichtung Genehmigungsbehörde ist, "1. § 26 Abs. 2 bis 4 und den §§ 26a, 49 bis 51 und 53 bis 55 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,"

b) In Nummer 2 werden die Worte "Fassung und" durch das Wort "Fassung," ersetzt.

c) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anerkennung von Lehrgängen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 AbfAEV."

2. In Absatz 3 werden die Worte", Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" gestrichen.

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für das bundesweite Abfallüberwachungssystem ASYS auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung für die Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme GADSYS vom 27. Mai 2003 mit Zustimmungserklärung des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. September 2003 ist die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die Knotenstelle für Rheinland-Pfalz. Der Knotenstelle obliegt die Sicherstellung des Einsatzes von ASYS bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle, bei den oberen Abfallbehörden und beim Landesamt für Umwelt. Die Einzelheiten regeln die oberste Abfallbehörde und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle durch einen Dienstvertrag."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240132


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion