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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen im Straßen- und Erdbau
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Oktober 2001
(MBl. NRW. Nr. 75 vom 30.11.2001 S. 1472; 14.06.2022 S. 627 i.K.aufgehoben)



Ab 01.08.2023 geregelt durch Ersatzbaustoffverordnung

Gem. RdErl. d. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953-26308 - IV - 8 - 1573-30052 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI a 3 - 32-40/45 - v. 9.10.2001

1 Grundsätze

In Nordrhein-Westfalen fallen auf Grund der hohen Siedlungsdichte und der besonderen Industriestruktur mit Schwerpunkten beim Bergbau und Hüttenwesen und auf Grund der großen Anzahl an Steinkohlekraftwerken außerordentlich große Mengen an mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen an. Für sie gilt das Gebot zur Verwertung.

Die Verwertung von mineralischen Stoffen kann nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Grundwasser haben, da diese Materialien Stoffe enthalten, die in das Gewässer eingetragen werden können. Das Wasserrecht enthält dazu besondere Anforderungen:

Die Verwertung von mineralischen Stoffen kann nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen im Sinne des § 2 BBodSchG haben, da diese Materialien Stoffe enthalten, die in den umgebenden Boden eingetragen werden können. Das Bodenschutzrecht enthält dazu besondere Anforderungen:

Nach den im Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) und im Landesbodenschutzgesetz NRW ( LBodSchG) verankerten Grundsätzen des Bodenschutzes ist der Boden vor schädlichen Veränderungen zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen.

Bei der Verwertung von mineralischen Stoffen in technischen Bauwerken und bei sonstigen Maßnahmen müssen diese Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser als Ganzes betrachtet werden, das heißt z.B. auch einschließlich der jeweiligen technischen Sicherungsmaßnahmen. Daraus folgt, dass von der baulichen Anlage als Ganzes nicht die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung ausgehen darf.

Wegen der vorrangigen Relevanz der Filter- und Pufferfunktion zum Schutz des Grundwassers bzw. des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist davon auszugehen, dass bei Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Maßstäbe in der Regel auch den Anforderungen des Bodenschutzes entsprochen wird.

Die in diesem Runderlass getroffenen Regelungen ergeben sich in erster Linie aus der grundwasserbezogenen Bewertung der stofflichen Beschaffenheit der mineralischen Stoffe, der technischen Einbaubedingungen sowie den wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Verhältnissen im Bereich der Baumaßnahme. Es werden diejenigen Verwertungsmöglichkeiten zugelassen, die bei Einhaltung der Güteüberwachungswerte mit hinreichender Sicherheit nicht zu schädlichen Stoffeinträgen in das Grundwasser führen. Zur Frage der wasserwirtschaftlichen Erlaubnis wird auf Nummer 2.2. verwiesen.

2 Geltungsbereich

2.1 Allgemeines

Es werden Regelungen getroffen für folgende mineralische Stoffe:

LDS LD-Schlacke aus der Erzeugung von Massen- und Qualitätsstählen (Anlage 1)
EOS Elektroofenschlacke aus der Erzeugung von Massen- und Qualitätsstählen (Anlage 2)
HOS Hochofenstückschlacke (Anlage 3)
HS Hüttensand (Anlage 4)
SFA Steinkohlenflugasche aus Trocken- und Schmelzfeuerung (Anlage 5)
SKA Kesselasche aus Steinkohlenfeuerung (Anlage 6)
WB I Waschberge aus der Steinkohlengewinnung mit geringerer Salzbelastung (Anlage 7)
WB II Waschberge aus der Steinkohlengewinnung mit höherer Salzbelastung (Anlage 8)
GRS Gießereirestsand (Anlage 9)
GKOS Gießerei-Kupolofenschlacke (Anlage 10)

Dieser Erlass gilt nur für mineralische Stoffe aus industriellen Prozessen, die güteüberwacht sind und von öffentlich-rechtlichen Trägern der Baulast verwertet werden. Die Güteüberwachung ist im Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr u.d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.10.2001 - Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau - (SMBl. NRW. 913) geregelt.

Voraussetzung ist darüber hinaus, dass die öffentlich-rechtlichen Träger der Baulast bei ihren Ausschreibungen die Vorgaben in den Anlagen 1 bis 10 sowie die zugehörigen Erläuterungen im Anhang 1 beachten. Die Baulastträger haben ggf. hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen, hydrogeologischen und hydrologischen Standortgegebenheiten Auskünfte bei den zuständigen Behörden bzw. bei Fachdienststellen einzuholen.

2.2 Wasserrechtliche Erlaubnis

Sofern die Anforderungen dieses Gem. RdErl. bei Verwertungsmaßnahmen im straßen- und straßenbegleitenden Erdbau eingehalten werden, benötigt der öffentlich-rechtliche Träger der Baulast keine wasserrechtliche Erlaubnis. In abweichenden Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der Maßnahme sind die materiellen Anforderungen dieses Erlasses zu Grunde zu legen, soweit es sich um die gleichen mineralischen Stoffe und vergleichbare Verwertungsmaßnahmen handelt. Letzteres ist beispielsweise gegeben, wenn derselbe mineralische Stoff von einem privaten Bauträger im Verkehrswegebau verwertet wird. Verfüllungen von Abgrabungen oder die Herstellung von Landschaftsbauwerken sind im Hinblick auf die Bewertung einer möglichen Grundwassergefährdung nicht mit den in diesem gem. RdErl. beschriebenen Erdbaumaßnahmen vergleichbar.

2.3 Wasserschutzgebiete

Verbote und Beschränkungen der Verwendung von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen in Wasserschutzgebietsverordnungen bleiben von diesem Erlass unberührt.

2.4 Planfeststellungsbeschlüsse

Sofern Verbote und Beschränkungen entgegen den Maßgaben dieses Erlasses in Planfeststellungsbeschlüssen, die noch nicht ausgeführt sind, enthalten sind, können die Planfeststellungsbeschlüsse in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 76 VwVfG) den Maßgaben dieses Erlasses angepasst werden.

3 Einsatz und Verwertungsgebiete

In den Anlagen 1 bis 10 "Einsatz/Verwertungsgebiete" (Erläuterungen dazu im Anhang 1) ist aufgezeigt, unter welchen Maßgaben die Verwertung von mineralischen Stoffen zulässig ist.

Für die Verwertung von Schmelzkammergranulat ergeben sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine besonderen Anforderungen.

Die anderen mineralischen Stoffe aus industriellen Prozessen dürfen nicht in Schutzzonen I und II von Wasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten eingebaut werden.

LDS, EOS, HOS, HS, GKOS und SKa sind als Bettungsmaterial für Pflasterdecken in allen in den Anlagen 1 bis 10 genannten Verwertungsgebieten zugelassen.

Gießereirestsand, bei dem der Gehalt im Eluat an Ammonium-N, DOC oder der Phenolindex erhöht ist, aber unterhalb der in den Fußnoten 7-9 der Tabelle 5 a des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 9.10.2001 - Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau - (SMBl. NRW. 913) aufgeführten zulässigen Höchstgehalte liegt, darf nur in bitumengebundenen Tragschichten (Asphalttragschichten) eingebaut werden.

Gemische gemäß Tabelle 1 des v. g. Gem. RdErlasses dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn beide mineralischen Stoffe für das vorgesehene Verwertungsgebiet (Anlagen 1 bis 10) zugelassen sind.

Bei der Verwendung von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen ist sicherzustellen, dass bei Aufgrabungen im Straßenkörper die ausgebauten Stoffe getrennt gelagert und nach Vorgabe dieses Erlasses behandelt werden. Dies gilt insbesondere beim Einsatz innerhalb geschlossener Ortslagen.

Auch Materialzulieferungen in geringem Umfang von mineralischen Stoffen aus industriellen Prozessen müssen den Maßgaben dieses Erlasses genügen.

4 Dokumentation

Der Träger der Baumaßnahme hat

zu dokumentieren.

Die Aufzeichnungen sind zusammen mit der Bauakte aufzubewahren.

Der. Gem. RdErl. des Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 30.4.1991 (SMBl. NRW. 74) wird aufgehoben.

Anlage 1

Baustoff:

LD-Schlacke
aus der Erzeugung von
Massen- und
Qualitätsstählen
(LDS)

Erläuterungen

V e r w e r t u n g s g e b i e t e
Außerhalb

wasserwirt-
schaftlich bedeutender u. empfindlicher sowie hydrogeologisch sensitiver Gebiete (Spalten 2-7)

Innerhalb

wasserwirtschaftlich bedeutender und empfindlicher sowie hydrogeologisch sensitiver Gebiete

Porengrund- wasserleiter und wenig durchlässige Kluftgrund- wasserleiter ohne aus- reichende Deck- schichten gut durchlässige Kluftgrund- wasserleiter einschl. Karstgrund- wasserleiter ohne aus- reichende Deck- schichten 20 m breite Randstreifen an kleinen Gewässern: Hochwasser- Retentions- räume WSG III B


HSG IV

WSG III A


HSG III

Bereich zum Schutz der Gewässer nach Landespla-
nungsrech t
S
T
R
a
ß
E
N
O
B
E
R
B
a
U
lfd.
Nr.
Einsatz 1 2 3 4 5 6 7
 
1 ToB unter wasserundurch-
lässiger Deckschicht (Asphalt, Beton, Pflaster mit abgedichteten Fugen)
+ + + + + + + + + + + + +
2 ToB unter teildurchlässiger Deckschicht (Pflaster, Platten) + + + + + + + + + + + + +
3 ToB unter wasserdurchlässiger Deckschicht (Rasengittersteine, Deckschicht ohne Bindemittel) + + + + + + + + + - - - -
4 Tragschicht bitumengebunden + + + + + + + + + + + + +
5 Tragschicht hydraul. gebunden + + + + + + + + + + + + +
6 Decke bitumen- oder hydraul gebunden + + + + + + + + + + + + +
7 Deckschicht ohne Bindemittel K K K K K K - K K - - - -
8 Einsatz lfd. Nr. 1, 4, 5, 6 in Straßen mit Entwässerungsrinnen + + + + + + + + + + + + +
E
R
D
B
A
U
9 Unterbau unter Asphalt oder Beton (einschl. Fundament-/ Bodenplatten) + + + + + + - + + + + + +
10 Unterbau bis 1 m mit kulturf. B. + + + + + + - + + C C + +
11 Damm gemäß Bild l + + + + + + + + + - + - +
12 Damm gemäß Bild 2 + + + + + + + + + + + + +
13 Damm gemäß Bild 3 + + + + + + + + + - + - +
14 Lärmschutzwall mit kulturf. B. + + + + + + - + + - - - -
15 Lärmschutzwall gem. Bild 4 od. 5 + + + + + + + + + - + - +

Anlage 2

Baustoff:

Elektroofenschlacke
aus der Erzeugung von
Massen- und Qualitätsstählen
(EOS)

Erläuterungen

V e r w e r t u n g s g e b i e t e
Außerhalb

wasserwirt- schaftlich bedeutender u. empfindlicher sowie hydroge-
ologisch sensitiver Gebiete (Spalten 2-7)

Innerhalb

wasserwirtschaftlich bedeutender und empfindlicher sowie hydrogeologisch sensitiver Gebiete

Porengrund- wasserleiter und wenig durchlässige Kluftgrund- wasserleiter ohne ausreichende Deckschichten gut durchlässige Kluftgrund- wasserleiter einschl. Karstgrund- wasserleiter ohne ausreichende Deckschichten 20 m breite Randstreifen an kleinen Gewässern: Hochwasser- Retentions- räume WSG III B


HSG IV

WSG III A


HSG III

Bereich zum Schutz der Gewässer nach Landespla-
nungsrecht
S
T
R
a
ß
E
N
O
B
E
R
B
a
U
lfd.
Nr
.
Einsatz 1 2 3 4 5 6 7
 
1 ToB unter wasserundurch-
lässiger Deckschicht (Asphalt, Beton,
Pflaster mit abgedichteten Fugen)
+ + + + + + + + + + + + +
2 ToB unter teildurchlässiger Deckschicht (Pflaster, Platten) + + + + + + + + + + + + +
3 ToB unter wasserdurchlässiger Deckschicht (Rasengittersteine, Deckschicht ohne Bindemittel) + + + + + + + + + - - - -
4 Tragschicht bitumengebunden + + + + + + + + + + + + +
5 Tragschicht hydraul. gebunden + + + + + + + + + + + + +
6 Decke bitumen- oder hydraul. gebunden + + + + + + + + + + + + +
7 Deckschicht ohne Bindemittel K K K K K K - K K - - - -
8 Einsatz lfd. Nr. 1, 4, 5, 6 in Straßen mit Entwässerungsrinnen + + + + + + + + + + + + +
E
R
D
B
A
U
9 Unterbau unter Asphalt oder Beton (einschl. Fundament-/ Bodenplatten) + + + + + + - + + + + + +
10 Unterbau bis 1 m mit kulturf. B. + + + + + + - + + C C + +
11 Damm gemäß Bild l + + + + + + + + + - + - +
12 Damm gemäß Bild 2 + + + + + + + + + + + + +
13 Damm gemäß Bild 3 + + + + + + + + + - + - +
14 Lärmschutzwall mit kulturf. B. + + + + + + - + + - - - -
15 Lärmschutzwall gem. Bild 4 od. 5 + + + + + + + + + - + - +
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