Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Entsorgung von Elektro-Altgeräten;
Einstufung nach der Abfallverzeichnis-Verordnung und Anzeige-, Genehmigungs- und Nachweispflichten
nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

- Niedersachsen -

Vom 17. Februar 2003
(Nds. MBl. S. 230; 01.12.2008 S. 1210aufgehoben)



Die ab 1.1.2002 geltende Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) stuft Elektro-Altgeräte, die als Abfall anfallen und gefährliche Bestandteile oder Bauteile mit gefährlichen Bestandteilen enthalten, erstmals als besonders überwachungsbedürftige Abfälle ein (Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV, Auszug AVV siehe Anlage 1). Vor diesem Hintergrund werden folgende Hinweise gegeben:

1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

1.1 Einstufung der Überwachungsbedürftigkeit

Die Einstufung von Elektro-Altgeräten, die als Abfälle anfallen, erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 AVV und den Fußnoten zu den Schlüsseln 16 02 13 und 20 01 35 der AVV (Auszug siehe Anlage 1) bauteilbezogen. Die Geräte sind als besonders überwachungsbedürftig einzustufen, wenn sie gefährliche Bestandteile oder Bauteile enthalten.

Bei der Rücknahme durch den Handel oder die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger wird in der Regel nicht zwischen

unterschieden.

Gemischt zurückgenommene Chargen von besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Elektro-Altgeräten sind insgesamt als besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzustufen.

Erst nach Aussortierung der besonders überwachungsbedürftigen Elektro-Altgeräte können die übrigen Geräte als nicht besonders überwachungsbedürftig eingestuft werden.

Durch eine Aussortierung der noch verwendungs- und reparaturfähigen Elektro-Altgeräte z.B. beim Händler oder in der jeweiligen Entsorgungsanlage (Demontage- oder Recyclingbetrieb) können Elektro-Altgeräte ihre Abfalleigenschaft wieder verlieren.

1.2 Anzeigepflicht

Nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG ist eine freiwillige Rücknahme von Elektro-Altgeräten möglich. Hersteller oder Vertreiber, die ab dem 1.1.2002 Elektro-Altgeräte zur Entsorgung freiwillig zurücknehmen, haben dies gemäß § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG bei der für den Sitz des Herstellers oder Vertreibers zuständigen Behörde anzuzeigen.

Vertreiber i. S. von § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG ist jeder, der im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Elektrogeräte in Verkehr bringt.

Zur Vereinfachung oder Bündelung des Verfahrens können sich mehrere Hersteller oder Vertreiber eines Bevollmächtigten bedienen, der in ihrem Namen die freiwillige Rücknahme bundeslandbezogen anzeigt und die Befreiung von Nachweispflichten beantragt. Die Befreiung für die Hersteller oder Vertreiber wird dem Bevollmächtigten bekannt gegeben.

Zuständig für Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG sind neben den unteren Abfallbehörden (Regelzuständigkeit) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZustVO-Abfall die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter. Die Abgrenzung ergibt sich aus der NACE-Klassifikation: gemäß ZustVOGewAR.

1.3 Inhalt der Anzeige

Die vom Hersteller/Vertreiber oder dessen Bevollmächtigten zu übermittelnde Anzeige soll die folgenden Angaben enthalten:

1.4 Befreiung von der Nachweispflicht gemäß § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG

Um die freiwilligen Rücknahmesysteme bis zum In-Kraft-Treten der gesetzlichen Rücknahmeverpflichtung von Elektro-Altgeräten durch den Hersteller/Vertreiber nicht zu behindern oder zu verhindern, sollten die Hersteller und Vertreiber nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG von der Nachweispflicht befreit werden.

§ 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG stellt gegenüber den Freistellungs- und Befreiungsvorschriften der § 43 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 sowie § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KrW-/AbfG die spezielle Regelung dar.

Die Befreiung von den Nachweispflichten der Nachweisverordnung gemäß § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG umfasst die Rücknahme der Elektro-Altgeräte sowie deren Transport bis zur ersten Behandlungsanlage (Demontage- oder Recyclingbetrieb). Für die weiteren Entsorgungsvorgänge gelten die Nachweispflichten uneingeschränkt. Die freiwillige Rücknahme ist mit Eingang in der ersten Behandlungsanlage als abgeschlossen anzusehen.

Bei der freiwilligen Rücknahme von asbesthaltigen Nachtspeicheröfen ist anstelle des Registers ein vereinfachter Sammelentsorgungsnachweis (Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers und Annahmeerklärung der Abfallentsorgungsanlage) zu führen.

1.4.1 Die Voraussetzungen zur Befreiung von der Nachweispflicht

Die Befreiung von der Nachweispflicht ist abhängig zu machen von

1.4.2 Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG

Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung in anderer Weise wird geführt durch:

  1. ein Register des Herstellers/Vertreibers mit folgendem Inhalt:

    Für das Register gelten die Aufbewahrungspflichten entsprechend der Nachweisverordnung. Das Register ist - mit Ausnahme der Annahmeerklärungen - vom Hersteller/Vertreiber der für die Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG zuständigen Behörde bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen.

  2. ein Register des Betreibers der Entsorgungsanlage über die Annahme von Elektro-Altgeräten mit folgendem Inhalt:

Das Register ist vom Betreiber der Entsorgungsanlage auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.

1.5 Transportgenehmigungspflicht

Das Einsammeln und Befördern von Elektro-Altgeräten als besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung im Rahmen der freiwilligen Rücknahme bedarf gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung keiner Transportgenehmigung. Dies gilt auch für drittbeauftragte Einsammler und Beförderer. Der Antrag auf Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht für Abfälle zur Beseitigung ist unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG vom freiwillig zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber zu stellen.

1.6 Unterrichtung der Knotenstellen der betroffenen Länder

Die freistellende Behörde übersendet die Anzeige und die Entscheidung über die Befreiung nachrichtlich an die Knotenstellen der betroffenen Länder (siehe Anlage 4).

1.7 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die Elektro-Altgeräte getrennt erfassen und einer Entsorgung zuführen, kann die zuständige BezReg (§ 42 Abs. 4 NAbfG) gemäß § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG unter Berücksichtigung der Nummern 1.4 und 1.4.1 von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege freistellen.

2. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Behandlungsanlagen für Elektro-Altgeräte (Demontagebetriebe und Recyclinganlagen) und Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Elektro-Altgeräten sind bei Überschreiten der Mengenschwellen gemäß Nummern 8.11 und 8.12 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. Für bestehende Anlagen gilt § 67 Abs. 2 BImSchG. Dies gilt auch für die Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Sammelstellen des Handels, bei denen die Geräte abgegeben werden, dürften die Mengenschwellen regelmäßig nicht erreichen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Elektro-Altgeräte erst durch die Abgabe beim Händler zu Abfall werden. Damit entsteht der Abfall auf den Gelände der Sammelstelle, sodass gemäß Nummer 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV keine Genehmigungspflicht begründet wird.

3. In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.09.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion