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Regelwerk

Stabilisierungsrichtlinie - Richtlinie für die Zulassung und Überwachung der Entsorgung von stabilisierten und verfestigten Abfällen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. April 2004
(MBl. Nr. 25 vom 14.06.2004 S. 321)



Gem. RdErl.
des MLU, MW, MBV vom 07.04.2004 - 36.2-67003-3-VV

Bezug:
Gem. RdErl. des MLRU, MW, MWV vom 05.09.2000 (MBl. LSa S. 1387), geändert durch den Gem. RdErl. vom 03.04.2002 (MBl. LSa S. 616)

1. Allgemeines

Stabilisierungs- und Verfestigungsverfahren werden zur Behandlung von Abfällen oder bei Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 09.09.2001 (BGBl. I S. 2331), vielerorts eingesetzt. Verbreitet ist ihre Anwendung überall dort, wo konventionelle Verfahren wegen der Menge und der Eigenschaften der zu behandelnden Abfälle oder der spezifischen Standortverhältnisse versagen oder zu einem unvertretbaren Aufwand führen.

Allgemein ist mit der Stabilisierung von Abfällen eine Umwandlung von Abfallbestandteilen, dagegen mit der Verfestigung von Abfällen in der Regel eine mechanische oder bautechnische Qualitätsverbesserung beabsichtigt.

Verfahren zur Stabilisierung sind insbesondere die

  1. Umwandlung: Schadstoffe in Abfällen werden infolge chemischer Reaktionen, wie Reduktion, Oxidation, Neutralisation, Dehalogenierung, Fällung teilweise oder vollständig in nicht gefährliche Verbindungen umgewandelt.
  2. Einbindung: Schadstoffe in Abfällen werden in einer dichten, möglichst dauerhaft beständigen Matrix eingeschlossen. Beispiele für Einbindungsverfahren sind Stabilisierungsprozesse mit Zement, Flugaschen, Kalk oder anderen Bindemitteln. Bei organischen Inhaltsstoffen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine dauerhafte Stabilisierung durch Einbindungsverfahren zu erzielen ist.
  3. Hochtemperaturbehandlung: Schadstoffe in Abfällen werden durch Reaktion bei hohen Temperaturen umgewandelt oder in einer dauerhaft stabilen Matrix verglast.

Verfahren zur Verfestigung sind beispielsweise die

  1. Entwässerung: Dem Abfall selbst wird Lösemittel durch chemische und physikalische, vorzugsweise thermische Reaktionen entzogen, Schadstoffe bleiben dabei in der Regel in ihrer ursprünglichen Form erhalten.
  2. Verdichtung: Der Abfall wird in den meisten Fällen durch Druckeinwirkung volumenreduziert, Schadstoffe bleiben in der Regel auch hier erhalten.

Verfahrenskombinationen sind möglich und können die Gesamtwirkung der Behandlungsmaßnahme erhöhen.

Mit dem Einsatz von Stabilisierungs- und Verfestigungsverfahren sowie der Entsorgung der im Ergebnis entstehenden Abfälle werden verschiedene Rechtsgebiete berührt. Dazu zählen insbesondere das Abfallrecht, das Bodenschutzrecht, das Bergrecht, das Wasserrecht und das Immissionsschutzrecht.

2. Definition und Zielstellung

Stabilisierung und Verfestigung von Abfällen in dafür zugelassenen Anlagen sind Maßnahmen der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung zur nachfolgenden Entsorgung der Abfälle. Ob es sich dabei um Beseitigung oder gegebenenfalls Verwertung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 4 Abs. 3 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.01.2004 (BGBl. I S. 82, 87), handelt, ist anhand des Behandlungsergebnisses, d. h. der stofflichen Eigenschaften der die Behandlungsanlagen verlassenden Abfälle, und deren weiterer Entsorgung im Einzelfall zu beurteilen.

Mit Inkrafttreten der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833, 2847), sind die dort als Fußnote zur Abfallgruppe 19 03 stabilisierte und verfestigte Abfälle definierten Begriffe Stabilisierung und Verfestigung anstelle des Begriffs Immobilisierung anzuwenden.

Durch Stabilisierung werden Schadstoffe in gefährlichen Abfällen chemisch umgesetzt und in nicht gefährliche Stoffe überführt oder dauerhaft und irreversibel in eine Matrix eingebunden. Damit wird die Verfügbarkeit der Schadstoffe zur nachteiligen Beeinflussung der Schutzgüter herabgesetzt. Aus gefährlichen Abfällen können auf diesem Weg nicht gefährliche Abfälle entstehen.

Abfälle sind im Sinne dieser Richtlinie vollständig stabilisiert, wenn die Schadstoffumwandlung oder Schadstofffixierung die gesamte Schadstofffracht erfasst und im Ergebnis der Behandlung als dauerhaft anzunehmen ist (Langzeitstabilität).

Abfälle sind dagegen nur teilweise stabilisiert, wenn Schadstoffe im Zuge der Behandlung nicht vollständig umgewandelt oder fixiert wurden und die Möglichkeit besteht, dass diese nach der Behandlung kurz-, mittel- oder langfristig remobilisiert und in die Umwelt abgegeben werden können.

§ 6 Abs. 3 der Deponieverordnung (DepV) vom 24. 7.. 2002 (BGBl. I S. 2807), geändert durch Verordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4417), regelt Anforderungen an stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige Abfälle hinsichtlich ihrer Ablagerung. Diese Anforderungen betreffen sowohl besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die ohne weitere Behandlung als stabil und nicht reaktiv eingestuft werden können, als auch solche besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die erst nach einer Stabilisierung als stabil und nicht reaktiv einzustufen sind.

Die Verfestigung von Abfällen hat zum Ziel, deren physikalische Beschaffenheit zu verändern, vorzugsweise die mechanische Stabilität zu erhöhen, Abfälle transportfähig zu machen oder die Zuordnungswerte zur Festigkeit für eine Entsorgungsmaßnahme einzuhalten. Schadstoffe im Abfall werden mittels Verfestigung in der Regel nicht dauerhaft von der Umwelt ausgeschlossen.

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