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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

Vollzug bei der Überwachung der Entsorgung von Abfällen

Vom 24. Februar 2009
(MBl. LSa 2009 S. 232; 01.03.2018 S. 316aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21298



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2000

1. Geltungsbereich

Dieser Gem. RdErl. gilt:

  1. für die Überwachung gemäß § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470), von Anlagen im Sinne von des § 3 Abs. 5 BImSchG, in denen Abfälle entsorgt werden,
  2. für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen gemäß § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986, 2998), auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes ( AbfVerbrG) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462).

Dieser Gem. RdErl. ist anzuwenden für:

  1. die abfall- und immissionsschutzrechtliche Überwachung aller Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG, in denen Abfälle im Sinne von § 3 KrW-/AbfG entsorgt werden, unabhängig davon, ob sie unmittelbar der Entsorgung von Abfällen oder überwiegend einem anderen Zweck als der Entsorgung dienen. Darunter fallen sowohl genehmigungsbedürftige als auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
  2. b) die abfallrechtliche Überwachung
    aa) von Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien), die nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG genehmigungsbedürftig sind,
    bb) von bestehenden Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien) nach § 35 KrW-/AbfG,
    cc) von untertägigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden,
    dd) von Abfallbeseitigungsanlagen im Rahmen des Stilllegungsverfahrens gemäß § 36 KrW-/AbfG,
    ee) der Entsorgung von Abfällen außerhalb von Anlagen,
  3. die abfallrechtliche Überwachung von Abfallerzeugern und -besitzern, ausgenommen private Haushalte,
  4. die abfallrechtliche Überwachung von gewerbsmäßigen Einsammlern und Beförderern, ausgenommen die Überwachung von Abfalltransporten,
  5. die abfallrechtliche Überwachung von gewerbsmäßigen Händlern und Maklern.

Maßnahmen zur behördlichen Überwachung der Abfallentsorgung zielen darauf ab,

  1. die Einhaltung aller einschlägigen Anforderungen an die Abfallentsorgung aus europäischen, bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch die beteiligten Unternehmen der Abfallwirtschaft zu überprüfen, gegebenenfalls durchzusetzen und
  2. die Auswirkungen der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten auf die Umwelt zu ermitteln und zu überwachen sowie gegebenenfalls durch Anpassung der Genehmigungslage ein hohes Umweltschutzniveau auf der Grundlage des Vorsorgegrundsatzes zu erreichen.

2. Zuständigkeiten

2.1. Immissionsschutzrecht

Zuständig für die immissionsschutzrechtliche Überwachung nach § 52 BImSchG von Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG ist die nach § 1 in Verbindung mit der laufenden Nummer 9.1 der Anlage 2 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14.06.1994 (GVBl. LSa S. 636,889), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2004 (GVBl. LSa S. 878), jeweils festgelegte Behörde. Grundsätzlich ergibt sich die Zuständigkeit für die Überwachung als Annex aus der Genehmigungszuständigkeit einer Behörde.

2.2. Abfallrecht

Zuständig für die abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen nach § 40 KrW-/AbfG, von Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG und von Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien) im Sinne von § 3 Abs. 10 KrW-/AbfG ist die festgelegte Behörde nach § 32 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 10.03.1998 (GVBl. LSa S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. LSa S. 852, 853), in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 26.05.2004 (GVBl. LSa S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.11.2007 (GVBl. LSa S. 360).

Danach sind die unteren Abfallbehörden im Rahmen dieses Gem. RdErl. zuständig für die Überwachung

  1. von Abfallerzeugern und -besitzern,
  2. von gewerbsmäßigen Einsammlern und Beförderern, ausgenommen die Überwachung von Abfalltransporten,
  3. von gewerbsmäßigen Händlern und Maklern,
  4. der Entsorgung von Abfällen in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 , die unter Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470, 2472), aufgeführt sind sowie in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG,
  5. von Deponien der Klassen 0 und I sowie von sonstigen Deponien in Inhaberschaft von Gemeinden,
  6. von oberirdischen Anlagen nach Buchstaben den d und e, die der Bergaufsicht unterliegen; die jeweilige untere Abfallbehörde handelt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) als zuständiger Bergbehörde.

Das Landesverwaltungsamt (LVwA) als obere Abfallbehörde ist im Rahmen dieses Gem. RdErl. zuständig für die Überwachung

  1. der Entsorgung von Abfällen in genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 Abs. 1 BImSchG, die unter Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind,
  2. von Deponien der Klassen II und III, außer Deponien in Inhaberschaft von Gemeinden,
  3. von oberirdischen Anlagen nach den Buchstaben a und b, die der Bergaufsicht unterliegen; das LVwa handelt im Einvernehmen mit dem LAGB als zuständiger Bergbehörde,
  4. von Erzeugern und Entsorgern von Abfällen im Rahmen grenzüberschreitender Abfallverbringungen, außer bei der Verbringung von Abfällen in untertägige Anlagen. Die Zuständigkeit des LVwa für die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen lässt die Zuständigkeit der jeweiligen unteren Abfallbehörde nach Absatz 2 Buchst. a, d und e unberührt.

Das LAGB ist als Bergbehörde nach § 32 Abs. 3 AbfG LSa zuständig für die Überwachung der Entsorgung von Abfällen in untertägigen Anlagen, einschließlich der Entsorgung im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen. Es handelt dabei im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Abfallbehörde.

Werden Abfälle zur Verwertung außerhalb von Anlagen (z.B. Straßenbau, Landschaftsbau, Bau von Lärmschutzwällen) eingesetzt, ist die zuständige Abfallbehörde von der für die jeweilige Maßnahme zuständigen Genehmigungs- oder Zulassungsbehörde einzubeziehen. Die für die Maßnahme zuständige Behörde informiert die zuständige Abfallbehörde über die mit der Genehmigung der Maßnahme festgelegten spezifischen Überwachungsmaßnahmen. Die zuständige Abfallbehörde entscheidet im Einzelfall darüber, ob standardisierte Überwachungsmaßnahmen aus dem Bereich der Straßenbauverwaltung z.B. die Technischen Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau (TL BuB E-StB) und die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau (ZTV E-StB) angewendet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die standardisierten Überwachungsmaßnahmen gegenüber den abfallrechtlichen gleichwertig sind.

3. Überwachung

3.1 Grundlagen und allgemeine Grundsätze

Die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach § 52 BImSchG. Die abfallrechtliche Überwachung von Abfallerzeugern und -besitzern, von Abfallentsorgern, von Einsammlern und Beförderern sowie von Händlern und Maklern ist auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 KrW-/AbfG durchzuführen. Das gleiche gilt für Maßnahmen zur Überwachung der in Satz 1 genannten Personen im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen; § 12 Abs. 3 AbfVerbrG bestimmt, dass § 40 KrW-/AbfG für diese Überwachungsmaßnahmen anzuwenden ist.

Danach sind alle in Absatz 1 genannten Personen grundsätzlich gegenüber den Beauftragten der Überwachungsbehörden auf deren Verlangen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Verpflichtete ausdrücklich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 5 BImSchG oder § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG Gebrauch macht.

Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht stellt nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 KrW-/AbfG sowie nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BImSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Bei Überwachungsmaßnahmen im Rahmen grenzüberschreitender Verbringungen ist der Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 Nr.12 AbfVerbrG bußgeldbewehrt und kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Ferner kann die Mitwirkung des Auskunftspflichtigen durch Anordnungen z.B. nach § 21 KrW-/AbfG, § 13 AbfVerbrG, § 52 Abs. 2 bis 6 BImSchG, gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln, durchgesetzt werden.

Je nach Einzelfall sind Auskünfte zu geben z.B. über Anlagen und Ausrüstungen, über betriebsinterne Abläufe und Organisationen sowie in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG über die jeweiligen abfallrechtlichen Begleitpapiere. Die Auskunftspflicht wird nach § 40 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG sowie § 52 Abs. 2 BImSchG auch ergänzt durch die Möglichkeit, technische Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen, insbesondere Abfallproben zu entnehmen und zu untersuchen. Ein besonderer Anlass für das behördliche Auskunftsverlangen und technische Untersuchungen, z.B. der Verdacht eines Verstoßes gegen eine Rechtspflicht, muss nicht vorliegen.

Als Beauftragte der Überwachungsbehörden kommen die Bediensteten der Abfall- und Immissionsschutzbehörden sowie private Unternehmen, die z.B. als Sachverständiger, Probenehmer oder Labor handeln, in Frage. Die Beauftragten müssen jederzeit in der Lage sein, sich für ihre Überwachungsbefugnis zu legitimieren, insbesondere durch Vorlage von Dienstausweisen oder der Beauftragung beziehungsweise Bevollmächtigung.

Die allgemeinen Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sind zu beachten, vergleiche auch § 56 KrW-/AbfG, § 52 Abs. 7 BImSchG.

Sofern öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die ihnen überlassenen Abfälle als Besitzer zur weiteren Entsorgung abgeben, solche Abfälle einsammeln oder befördern oder in eigenen Anlagen entsorgen, unterliegen sie für die jeweilige Tätigkeit ebenfalls der Überwachung durch die zuständige Abfallbehörde. Mögliche satzungsrechtliche Festlegungen zur Kontrolle und Überwachung dieser Tätigkeiten ersetzen die abfallrechtliche Überwachung nicht. Dies gilt entsprechend für private Dritte, sofern diese - ganz oder teilweise - mit Entsorgungspflichten beauftragt sind oder ihnen solche Pflichten übertragen wurden.

Soweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen einschließt, wie z.B. die Baugenehmigung, sind die für deren Erteilung maßgebenden Voraussetzungen und Regelungen zu beachten. Nicht von der Konzentrationswirkung erfasste Bereiche, z.B. Entscheidungen zum Anschluss- und Benutzungszwang, die Genehmigung zur Entsorgung der beim Anlagenbetrieb anfallenden Abfälle, bedürfen entweder einer eigenen Zulassung oder sind im Rahmen der Überwachung von der jeweils zuständigen Fachbehörde auf deren Einhaltung zu überprüfen. Dies betrifft beispielsweise die abfallrechtliche Frage, ob es sich bei einer Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung handelt.

3.2 Überwachungsumfang

3.2.1 Immissionsschutzrechtliche Überwachung

Im Rahmen dieses Gem. RdErl. betrifft die Überwachung gemäß § 52 BImSchG insbesondere die Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG und der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 BImSchG bestehenden Pflichten beziehungsweise der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG und der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 23 BImSchG bestehenden Pflichten im Hinblick auf die genehmigte Abfallentsorgung in der jeweiligen Anlage. Die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Anlagen im Sinne des BImSchG, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, umfasst insbesondere die Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung:

  1. des genehmigten Betriebsumfanges,
  2. der genehmigten Abfallarten,
  3. der genehmigten Einsatz- und Lagermengen der Abfälle,
  4. der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG vorgeschriebenen Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle,
  5. der nach § 22 Abs. 1 BImSchG vorgeschriebenen ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Abfälle.

3.2.2 Abfallrechtliche Überwachung der Entsorgung von Abfällen

3.2.2.1 Entsorgung von Abfällen in Anlagen im Sinne des BImSchG sowie außerhalb von Anlagen

Die abfallrechtliche Überwachung von Anlagen im Sinne des BImSchG, in denen Abfälle im Haupt- oder Nebenzweck entsorgt werden, umfasst insbesondere den Abgleich oder die Überprüfung

  1. der Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und allen nachträglichen Änderungen festgelegten abfallrechtlichen Nebenbestimmungen,
  2. aller abfallrechtlichen Nachweise für den Abfallinput und -output gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462, 1469) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen vom 14.06.2006 (ABl. EU Nr. L 190 S. 1; 2008 Nr. L 318 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 669/2008 vom 15.07.2008 (ABl. EU Nr. L 188 S. 7), anhand der Register, Betriebstagebücher oder sonstiger Aufzeichnungen,
  3. der abfallrechtlichen Begleitformulare nach Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bis zur Bestätigung der abschließenden Entsorgung der Abfälle sowie die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Unterlagen (Dokument nach Anhang VII, Vertrag) jeweils auf Anforderung durch die zuständige Behörde in Verbindung mit § 12 Abs. 5 AbfVerbrG,
  4. der Zertifikate zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24.06.2002 (BGBl. I S. 2247,2249), oder nach § 7 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften vom 09.09.1996 (BAnz. S. 10909), einschließlich der Ergebnisse der Betriebsprüfungen sowie deren Abgleich mit den Anforderungen aus der Genehmigung oder Zulassung,
  5. der Mengenbilanz der Abfälle (Input, Output) auf der Grundlage der Herkunft und des tatsächlichen Verbleibs (Entsorgung) der Abfälle,
  6. aller angeordneten Beweissicherungsmaßnahmen und Eigenkontrollmaßnahmen des Betreibers sowie von gesetzlich oder durch Anlagengenehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen der Fremdüberwachung z.B. durch Untersuchungsstellen.

Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die Entsorgung von Abfällen außerhalb von Anlagen.

Die Überwachung ist auf der Grundlage der in den Datenverarbeitungssystemen ASYS (Abfallüberwachungssystem), LEa (Landesweit einheitliche Abfallwirtschaftsdatenbank als Bestandteil des Abfallüberwachungssystems ASYS) und EUDIN (European Data Interchange for Waste Notification Systems) erfassten elektronischen Daten durchzuführen. Die erforderlichen Schreib- und Leserechte werden vom Fachadministrator für Abfall-Datenverarbeitungssysteme im Landesamt für Umweltschutz vergeben.

3.2.2.2 Entsorgung von Abfällen auf Deponien

Die Überwachung von Deponien umfasst die Errichtung, die wesentliche Änderung und den gesamten Anlagenbetrieb sowie die notwendigen Maßnahmen bei der Stilllegung und für die Nachsorge. Bei der Errichtung (Neubau, Erweiterung) von Deponien ist von der zuständigen Behörde insbesondere die Umsetzung der mit der Plangenehmigung oder Planfeststellung erteilten bautechnischen Auflagen zu überwachen.

Für die Überwachung des laufenden Betriebes von Deponien gelten die Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 3.2.2.1 Buchst a bis f entsprechend. Mit dem Ziel, die Vergleichbarkeit von Daten abzusichern, haben sich darüber hinaus Überwachungsumfang, Probenahme und Analytik der behördlichen Überwachung an den Vorgaben der für den Betreiber angeordneten Eigenüberwachung gemäß:

  1. Abfallablagerungsverordnung vom 20.02.2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2860),
  2. Deponieverordnung vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2860, 2866),
  3. Deponieverwertungsverordnung vom 25.07.2005 (BGBl. I S. 2252), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2860, 2872),

zu orientieren.

3.2.3 Abfallrechtliche Überwachung von Abfallerzeugern

Die abfallrechtliche Überwachung von Abfallerzeugern umfasst insbesondere die Überprüfung

  1. ob es sich bei einer Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung handelt und ob die sonstigen Erzeugerpflichten, die aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Abfallentsorgung resultieren (z.B. Überlassungspflichten, Entsorgungspflichten), eingehalten sind,
  2. der ordnungsgemäßen innerbetrieblichen Sammlung, Bereitstellung und Getrennthaltung entsprechend der abfall- und genehmigungsrechtlichen Anforderungen,
  3. der Abfallzusammensetzung sowie der ordnungsgemäßen Abfalldeklaration nach den Vorschriften der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), oder nach der Verordnung (EG) Nr.1013/2006,
  4. aller abfallrechtlichen Nachweise für den Abfalloutput gemäß der NachwV oder der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anhand der Register, Betriebstagebücher oder sonstiger Aufzeichnungen,
  5. der abfallrechtlichen Begleitformulare nach Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ab der Anzeige des Transportbeginns sowie die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Unterlagen (Dokument nach Anhang VII, Vertrag), jeweils auf Anforderung durch die zuständige Behörde in Verbindung mit § 12 Abs. 5 AbfVerbrG,
  6. aller sonstigen erzeugerbezogenen Anforderungen, die sich aus europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen ergeben, z.B. von
    aa) speziellen Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG vom 29.04.2004 (ABl. EU Nr. L 158 S. 7; Nr. L 229 S. 5; 2007 Nr. L 204 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 323/2007 vom 26.03.2007 (ABl. EU Nr. L 85 S. 3),
    bb) Pflichten zur Berichterstattung nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.05.2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (BGBl. I S. 1002),
    cc) gesetzlich vorgeschriebenen Rückgabepflichten auf der Grundlage einer Verordnung nach § 24 KrW-/AbfG oder auf der Grundlage des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16.03.2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462,1469),
    dd) Vorrangregelungen und Verboten z.B. nach
    aaa) PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26.06.2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298, 2331),
    bbb) Altholzverordnung vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298, 2331),
    ccc) Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.2002 (BGBl. I S. 1368), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298, 2331),
    ee) Getrennthaltungspflichten z.B. nach Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298, 2332).

Neben privaten gewerblichen Abfallerzeugern unterliegen auch öffentliche Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie sonstige Besitzer von Abfällen für die bei ihnen anfallenden oder die ihnen überlassenen Abfälle grundsätzlich der behördlichen Überwachung nach diesem Abschnitt.

Die Überwachung von Erzeugern, deren Abfälle aus der Behandlung von Abfällen stammen (Sekundärabfallerzeuger) soll unter gleichzeitiger Beachtung der unter Nummer 3.2.2 genannten Anforderungen durchgeführt werden.

3.2.4 Abfallrechtliche Überwachung von Einsammlern und Beförderern

Die abfallrechtliche Überwachung von Einsammlern und Beförderern umfasst insbesondere die Überprüfung

  1. der Einhaltung der in der Transportgenehmigung gemäß § 49 und § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462, 1469) festgelegten abfallrechtlichen Nebenbestimmungen, einschließlich aller nachträglichen Änderungen, alternativ der Zertifikate zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 14 EfbV oder § 7 der Richtlinie über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften einschließlich der Ergebnisse der Betriebsprüfungen,
  2. sämtlicher abfallrechtlicher Nachweise für den Abfalltransport gemäß NachwV und gegebenenfalls die grenzüberschreitende Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anhand der Register oder sonstiger Aufzeichnungen,
  3. der in den Betriebsräumen und gegebenenfalls Betriebsstätten durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen, der Ordnungsgemäßheit des Beförderungsbetriebes, insbesondere hinsichtlich eventueller Transportunterbrechungen, der Verwendung abfallspezifischer Beförderungsmittel und deren Wartung, der Einhaltung der Kennzeichnungspflichten für Fahrzeuge und der Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit der Abfalleinsammlung und -beförderung.

3.2.5 Abfallrechtliche Überwachung von Händlern und Maklern

Die abfallrechtliche Überwachung von Händlern und Maklern umfasst insbesondere die Überprüfung

  1. der Einhaltung der in der Maklergenehmigung gemäß § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG und allen nachträglichen Änderungen festgelegten abfallrechtlichen Nebenbestimmungen oder, sofern keine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich ist, der Einhaltung sonstiger für das Abfallrecht maßgeblicher Nebenbestimmungen in gewerblichen Zulassungen,
  2. alternativ der Zertifikate zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 14 EfbV oder § 7 der Richtlinie über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften einschließlich der Ergebnisse der Betriebsprüfungen,
  3. der in den kontrollierten Betriebsräumen durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen einschließlich der Ausstattung, der betriebswirtschaftlichen Unterlagen hinsichtlich abfallrechtlicher Maßnahmen und Handlungen und der Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit des Handelns mit beziehungsweise des Vermittelns von Abfällen.

3.3 Überwachungshäufigkeit

3.3.1 Abfallentsorgungsanlagen

Die Abfall- und Immissionsschutzbehörden stimmen die regelmäßige Überwachung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen zuvor ab und führen sie nach Möglichkeit gemeinsam durch. Die immissionsschutzrechtliche und abfallrechtliche Überwachung von Anlagen hat jeweils zweimal pro Jahr zu erfolgen. Bei einer Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen soll die abfallrechtliche Überwachung nach Bedarf in Abhängigkeit von der Dauer der Maßnahme, bei längerfristigen Maßnahmen zweimal pro Jahr erfolgen. Grundsätzlich erfolgt eine Abstimmung mit der für die jeweilige Maßnahme zuständigen Behörde und nach Möglichkeit eine gemeinsame Durchführung der Überwachungsmaßnahme.

Die Überwachung von Anlagen ist mehr als zweimal pro Jahr durchzuführen, wenn dies z.B. auf Grund der Art, Größe, Betriebsweise der Anlage und der Art und Menge der Abfälle geboten erscheint. Für die Überwachung außerhalb von Anlagen gelten gegebenenfalls zusätzliche Festlegungen der für die jeweilige Maßnahme zuständigen Behörde. Darüber hinaus hat bei Inbetriebnahme neuer Anlagen oder bei Information über mögliche Unregelmäßigkeiten eine Behördenkontrolle zu erfolgen.

Die abfallrechtliche Überwachung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen durch die Einsichtnahme oder Vorlage von Dokumenten bei Empfängern, Anlagenbetreibern oder Laboren mit Sitz in Sachsen-Anhalt soll anlassbezogen erfolgen und darauf ausgerichtet sein, illegale Verbringungen zu unterbinden.

Diese Festlegungen gelten hinsichtlich der Überwachungshäufigkeit von Deponien und nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen entsprechend.

3.3.2 Abfallerzeuger

Die Häufigkeit der abfallrechtlichen Überwachung von Abfallerzeugern liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Als Entscheidungskriterien zur Festlegung der Überwachungshäufigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. das Aufkommen gefährlicher Abfälle beim Erzeuger,
  2. die Art, Größe und Betriebsweise des Unternehmens; z.B. sind Sekundärabfallerzeuger grundsätzlich öfter und regelmäßiger zu überwachen als Primärabfallerzeuger,
  3. die Menge der im jeweiligen Unternehmen anfallenden Abfälle; als Orientierungsgröße kann ein Aufkommen von mehr als 20 Tonnen Abfällen pro Abfallschlüssel und Jahr beim Erzeuger angenommen werden.

Die im Einzelfall herangezogenen Kriterien für die Festlegung der Überwachungshäufigkeit sind im Überwachungsplan (Nummer 3.4) darzustellen. Unabhängig davon soll eine abfallrechtliche Überwachung anlassbezogen, z.B. im Rahmen der Erteilung von Erzeugernummern oder bei vorliegenden Anhaltspunkten für Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften stattfinden.

Die abfallrechtliche Überwachung von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen durch die Einsichtnahme oder Vorlage von Dokumenten bei Erzeugern oder Besitzern, Notifizierenden oder veranlassenden Personen mit Sitz in Sachsen-Anhalt soll anlassbezogen erfolgen und darauf ausgerichtet sein, illegale Verbringungen zu unterbinden.

3.3.3 Einsammler, Beförderer, Händler und Makler

Die abfallrechtliche Überwachung von Einsammlern, Beförderern sowie von Händlern und Maklern soll mindestens einmal pro Jahr erfolgen. Die Überwachung ist mehr als einmal pro Jahr durchzuführen, wenn dies z.B. aufgrund der Art, Größe, Betriebsweise des Unternehmens und der Art und Menge der vom Unternehmen eingesammelten, beförderten, gehandelten oder vermittelten Abfälle geboten erscheint. Darüber hinaus ist eine abfallrechtliche Kontrolle angezeigt im Zusammenhang mit der Erteilung oder Änderung einer abfallrechtlichen Genehmigung, mit der Zertifizierung oder Neuzertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb oder bei Information über mögliche Unregelmäßigkeiten.

3.4 Überwachungsplan und -vermerk

Bei der Erstkontrolle einer Anlage oder eines Unternehmens soll der erforderliche Überwachungszyklus der Anlage bereits für das Folgejahr festgelegt werden (Überwachungsplan). Dies gilt analog für Kontrollen im Rahmen eines sonstigen Folgeüberwachungstermins. Bei der Planung dieser Überwachungsmaßnahmen sind grundsätzlich unangekündigte, unregelmäßige Kontrollen vorzusehen. Es ist dabei auf eine ausreichende fachliche Qualifizierung des Personals sowie auf deren angemessenen Wechsel bei den jeweiligen Überwachungsmaßnahmen zu achten.

Die überwachende Behörde hält das Ergebnis der Überwachung schriftlich fest. Dieses Protokoll enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. Stammdaten (Anschrift, Betreiber, Standort der Anlage oder des Unternehmens, Kennnummer nach § 28 Abs. 1 NachwV, Aktenzeichen des Genehmigungsbescheides),
  2. anlagenspezifische Daten (Art der Anlage, Kapazität der Anlage, Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, EMAS-Standort (Eco Management and Audit Scheme) sowie standortspezifische Daten (z.B. Koordinaten, Infrastruktur, meteorologische Daten),
  3. Kontrolldaten (Datum, Datum der letzten Kontrolle, Namen der Teilnehmer und der jeweils vertretenen Institution, Überwachungsanlass),
  4. Ergebnis der Kontrolle (Angaben zum Anlagen- oder Unternehmensbetrieb, zur Lagermenge, zum Fuhrpark oder sonstiger Einrichtungen, zum betriebsinternen Ablauf, zur allgemeinen Ordnung oder Organisation),
  5. Ergebnis der Kontrolle der Betriebstagebücher, von mitgeführten Nachweisen sowie von Registern im Input und Output,
  6. Festlegungen und getroffene Maßnahmen oder Entscheidungen (z.B. erforderliche Folgenüberwachung, Sofortmaßnahmen, im Anschluss der Kontrolle zu treffende weitere Verwaltungsmaßnahmen).

Alle Überwachungsmaßnahmen von der Planung bis zur Durchführung sollen mit konkreten Angaben im Datenverarbeitungssystem LEa hinterlegt werden. Zu den einzelnen Überwachungsmaßnahmen sollen zusätzliche Dokumente als Anlage beigefügt werden, wenn sie bei festgestellten Mängeln für die Festlegungen und das weitere Verfahren wesentlich sind.

Wird bei der Überwachung von Anlagen oder der Entsorgung von Abfällen der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen festgestellt, die den Regelungsbereich anderer Überwachungs- oder Genehmigungsbehörden betreffen, so sind diese Behörden unverzüglich über den Verdacht und die Gründe zu informieren.

4. Vollzugsmaßnahmen im Fall sowie zur Verhinderung der illegalen Abfallentsorgung

Grundsätzlich hat jede Behörde bei Verdacht oder bei Feststellung von Verstößen gegen immissionsschutzrechtliche oder abfallrechtliche Vorschriften, die nicht in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, die zuständigen Überwachungsbehörden unverzüglich zu informieren. Bei festgestellten Verstößen hat die zuständige Überwachungsbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen oder Anordnungen gegenüber dem Betreiber zu treffen. Sind mehrere Überwachungsbehörden zuständig, hat die federführende Behörde die Koordinierung der Kontrolltermine vorzunehmen, abgestimmte Protokolle über die durchgeführten Kontrollen zu erstellen und die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen.

4.1 Illegale Abfallentsorgung in Anlagen nach BImSchG

Bei Verdacht oder bei vorliegenden Erkenntnissen über illegale Abfallentsorgung beziehungsweise nicht genehmigungskonformen oder illegalen Betrieb einer Anlage hat die zuständige Immissionsschutzbehörde umgehend eine gemeinsame Anlagenkontrolle mit der zuständigen Abfallbehörde durchzuführen. Die Federführung liegt hier bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass illegale Maßnahmen eines Betreibers grundsätzlich keinen Zuständigkeitswechsel begründen; die für eine Anlagenach BImSchG ursprünglich zuständige Behörde bleibt auch weiterhin zuständig.

Gemäß dem Einzelfall kommen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die folgenden Maßnahmen in Betracht:

  1. bei Anlagenbetrieb abweichend von der Genehmigung nach BImSchG oder einer nachträglichen Anordnung:
    aa) nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG,
    bb) teilweise oder vollständige Untersagung des Betriebes nach § 20 Abs. 1 BImSchG, entsprechend dem Einzelfall mit Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010, 1022),
  2. bei Anlagenerrichtung und -betrieb (auch teilweise) ohne Genehmigung nach BImSchG, auch wenn erkennbar ist, dass der Betreiber beabsichtigt, die erforderliche Genehmigung einzuholen und die Anlage als genehmigungsfähig eingeschätzt wird: Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, entsprechend dem Einzelfall mit Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO,
  3. bei Anlagenerrichtung und -betrieb ohne Genehmigung nach BImSchG, wenn erkennbar ist, dass der Betreiber nicht beabsichtigt, die erforderliche Genehmigung einzuholen oder die Anlage als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt wird: Beseitigung nach § 20 Abs. 2 BImSchG, in der Regel mit Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO,
  4. bei Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen abweichend von der vorliegenden Genehmigung oder Zulassung (z.B. Baugenehmigung): aa) Anordnung nach § 24 BImSchG, bb) ganz oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 25 BImSchG.

4.2 Sonstige illegale Abfallentsorgung und illegale Ablagerungen

Soweit bei illegaler Abfallentsorgung oder Abfalllagerung die Tatbestände nach Nummer 4.1 (gegebenenfalls anderes Fachrecht) nicht gegeben sind, z.B. bei

  1. ungenehmigter Ablagerung auf einer Deponie,
  2. ungenehmigter Lagerung auf einem Betriebsgrundstück ohne Bezug zu einer (genehmigungsbedürftigen) Anlage,
  3. ungenehmigter Beförderung von Abfällen,
  4. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 24 und 25 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftiger Anlage,

sind die Anordnungen der jeweils zuständigen Behörde auf § 21 KrW-/AbfG oder gegebenenfalls § 13 AbfVerbrG zu stützen.

4.3 Illegale und nicht wie vorgesehen abgeschlossene Verbringungen

Ergibt die Anlagenüberwachung den Verdacht oder Erkenntnisse über eine illegale Abfallverbringung im Sinne von Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aus oder nach Sachsen-Anhalt, stellt die zuständige Behörde die Abfälle sicher und informiert unverzüglich das LVwA, sofern es nicht selbst zuständig ist. Zur Aufklärung von Verdachtsmomenten soll das LVwa umgehend die von der Verbringung betroffene Anlage des Erzeugers oder Entsorgers in Sachsen-Anhalt kontrollieren.

Sofern die Verdachtsmomente oder Erkenntnisse den Tatbestand der illegalen Verbringung bestätigen und nicht kurzfristig behoben werden können, wird auf die Ausführungen in der Mitteilung der Bund-/Länderarbeitsgemeinachaft Abfall (LAGA-Mitteilung 25) bezüglich der Kontaktaufnahme mit der zuständigen Versandort- oder Bestimmungsortbehörde und zur Aufklärung eventueller Rücknahmepflichten verwiesen. Die Ausführungen gelten entsprechend für Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können (Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).

4.4 Abfallrechtliche Anordnungsbefugnisse und sonstige Anforderungen an die Abfallentsorgung

Die zuständige Behörde soll zur Vermeidung illegaler Abfallentsorgungen auch von ihren Anordnungsbefugnissen Gebrauch machen, um auch die Stoffströme von nicht gefährlichen Abfällen verfolgen zu können, die wegen ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit oder im Zusammenhang mit der vorgesehenen Entsorgung zu Problemen geführt haben oder führen können. Diese Anordnungsbefugnisse umfassen behördliche Anordnungen nach

  1. § 26 Abs. 2 NachwV zur Registrierung weiterer als der in § 24 NachwV vorgeschriebenen Angaben,
  2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Führung von Registern insbesondere gegenüber nicht registerpflichtigen Primärerzeugern nicht gefährlicher Abfälle (z.B. innerbetriebliche Sortierstufe eines Gewerbeabfallerzeugers),
  3. § 44 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Führung von Nachweisen, insbesondere gegenüber Erzeugern und Entsorgern nicht gefährlicher Abfälle; dabei ist der Umfang der Nachweispflicht in Form von Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweis oder Teile davon) oder Verbleibkontrolle (Begleit- oder Übernahmescheine) nach den Vorgaben der NachwV sowie die jeweilige Vorlagepflicht ergebnisorientiert im Ermessen festzulegen; § 27 Abs. 1 NachwV ist zu berücksichtigen,
  4. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG zur Vorlage der Informationen nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
  5. § 8 NachwV bei Freistellung und Privilegierung.

Bei der Bestätigung von Entsorgungsnachweisen für die Lagerung gefährlicher Abfälle ist die Anforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 NachwV zu beachten, dass deren weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist. Dies umfasst auch Bestätigungen zu Notifizierungen für eine grenzüberschreitende Verbringung (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). In analoger Anwendung soll auch die Bestätigung von Entsorgungsnachweisen für die Behandlung gefährlicher Abfälle von der nachvollziehbaren weiteren Entsorgung der bei der Behandlung entstehenden Abfälle abhängig gemacht werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung den gesamten Entsorgungsweg der Abfälle umfasst.

5. Durchsetzung der Anordnungen

Werden Verstöße gegen Abfall- oder Immissionsschutzrecht festgestellt, sind unverzüglich die erforderlichen Anordnungen gegenüber dem Betreiber der Anlage zu treffen. Die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zu prüfen.

Zur Durchsetzung der Anordnungen stehen den zuständigen Behörden die Mittel des Verwaltungszwangs gemäß § 71 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.06.1994 (GVBl. LSa S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18.11.2005 (GVBl. LSa S. 698, 700) in Verbindung mit den §§ 53 bis 59 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2003 (GVBl. LSa S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.02.2008 (GVBl. LSa S. 58), zur Verfügung.

Die Anordnungen sollen in der Regel die Androhung von Zwangsmitteln unter Beachtung der Maßgaben des § 59 SOG LSa einschließen. Die Auswahl des Zwangsmittels steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und bei gleicher Erfolgsaussicht muss das mildeste Mittel gewählt werden. Bei vertretbaren Handlungen kommen als Zwangsmittel Zwangsgeld und Ersatzvornahme in Betracht. Welches Zwangsmittel anzuwenden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das Verfahren ist zügig durchzuführen. Dem Betreiber soll für die Äußerung im Rahmen der Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSa S. 698) in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Regel eine Frist von 14 Tagen gesetzt werden. Über einen fristgerechten Widerspruch gegen eine Anordnung soll die Widerspruchsbehörde spätestens innerhalb von drei Monaten entscheiden. Wird fristwahrend Widerspruch eingelegt und eine nachfolgende Widerspruchsbegründung angekündigt, ist hierfür in der Regel nicht mehr als ein Monat einzuräumen, danach ist nach Aktenlage zu entscheiden.

Die betroffenen Anlagen sind in kurzen Abständen zu überwachen. Bei Verstößen gegen die Anordnungen sollen unverzüglich die angedrohten Zwangsmittel angeordnet werden. Lediglich begleitend dazu ist der Versuch, den rechtskonformen Zustand auf andere Weise wiederherzustellen, z.B. durch Absprachen mit dem Betreiber, zulässig oder nach Lage des Einzelfalles auch geboten. Auf die Festsetzung und Durchsetzung des Zwangsmittels kann nur verzichtet werden, wenn sich die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes kurzfristig und konkret abzeichnet und die dazu erforderlichen Maßnahmen realisiert werden.

Von der Anwendung der Zwangsmittel ist grundsätzlich nicht wegen etwaiger Kostenrisiken abzusehen. Im Falle der Androhung der Ersatzvornahme ist von der Möglichkeit, gemäß § 55 SOG LSa vom Betreiber einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme zu verlangen, verstärkt Gebrauch zu machen. Ergänzend ist auf eventuell hinterlegte Sicherheitsleistungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG zuzugreifen (RdErl. des MLU vom 20.01.2005 über Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen, MBl. LSa S. 52).

Im Fall einer angedrohten Ersatzvornahme durch eine Landesbehörde soll unverzüglich eine Information über den Sachverhalt und die gegebenenfalls zu erwartende Kostenhöhe an die zuständige oberste Landesbehörde erfolgen. Nach Feststellung der zu erwartenden Kostenhöhe sind die erforderlichen Mittel zu beantragen. Werden Ersatzvornahmen von kommunalen Behörden angeordnet, ist die Vorfinanzierung im Rahmen der jeweiligen Kommunalhaushalte sicherzustellen.

6. Ahndung rechtswidrigen Verhaltens

Im Zusammenhang mit illegalem Anlagenbetrieb oder illegaler Abfallentsorgung sind regelmäßig auch die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG beziehungsweise Bußgeldvorschriften nach § 61 KrW-/AbfG und § 18 AbfVerbrG auch in Verbindung mit der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29.07.2007 (BGBl. I S. 1761), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.09.2008 (BGBl. I S. 1833), sowie Vorschriften des Strafrechts (§§ 324 bis 330d des Strafgesetzbuches) einschlägig. Wenn bei einem rechtswidrigen Verhalten neben ordnungswidrigem Handeln auch Anhaltpunkte für eine Straftat vorliegen, so ist der gesamte Vorgang an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung und gegebenenfalls Ahndung abzugeben (§ 41 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987, BGBl. I S. 602, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.08.2007, BGBl. I S. 1786, 1787). Die Ahndung durch die zuständige Behörde mit einem Bußgeld kommt erst in Betracht, wenn eine strafrechtliche Behandlung nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist.

Beim Vollzug sind die Regelungen des Gem. RdErl. über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, der Polizei und den Staatsanwaltschaften zum Schutz der Umwelt und Gesundheit vom 29.04.2003 (MBl. LSa S. 379), geändert durch Gem. RdErl. vom 17.08.2005 (MBl. LSa S. 495), zu beachten.

7. Kosten

Die Erhebung von Kosten für die Überwachungstätigkeit richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27.06.1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22.12.2004 (GVBl. LSa S. 866, 868). Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus den §§ 30 und 52 Abs. 4 BImSchG, aus § 7 Abs.1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 AbfVerbrG sowie aus § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG. Für die in Amtshilfe beteiligten Behörden sowie beauftragte private Unternehmen werden die berücksichtigungsfähigen Auslagen gemäß § 14 VwKostG LSa durch die zuständige Überwachungsbehörde im Rahmen des Kostenbescheides erhoben.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Gem. RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

ENDE

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