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Regelwerk

Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe"
Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften gemäß § 52 KrW-/AbfG

- Hamburg -

Fassung vom 17. März 2005
(Amtl. Anz. Nr. 46 vom 07.06.2005 S. 1050)


Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Abteilung Abfallwirtschaft, wendet die von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) am 17. März 2005 empfohlene Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" vom 14. März 1997 in der überarbeiteten Fassung vom 17. März 2005 an.

Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften gemäß § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie ( EgRL).
I. Vorbemerkung

Die Möglichkeit der Zenifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, die mit der Regelung des § 52 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe ( EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) und der Richtlinie für die Anerkennung und Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften ( EgRL) vom 9. September 1996 geschaffen wurde, verfolgt mehrere Zielrichtungen.

Zum einen soll ein Anreiz zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus in der Entsorgungswirtschaft geschaffen werden, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des Verzichts auf eine Transportgenehmigung oder der Nutzung des privilegierten Nachweisverfahrens, verbunden.

Die Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes erfolgt entweder durch eine technische Überwachungsorganisation (TÜO) auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat, oder durch eine behördlich anerkannte Entsorgergemeinschaft. Die Überprüfung des Betriebes vor Ort wird jeweils durch beauftragte Sachverständige durchgeführt. Die erfolgreiche Umsetzung der mit dem Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" verfolgten Ziele setzt damit voraus, dass die TÜO bzw. die Entsorgergemeinschaft eine ordnungsgemäße Zertifizierung organisatorisch, personell, inhaltlich und verfahrensmäßig sicherstellt. In personeller Hinsicht ist insbesondere ein entsprechendes Qualifikationsniveau des/der eingesetzten Sachverständigen erforderlich. Die folgenden Regelungen konkretisieren die Anforderungen, die Sachverständige sowie TÜOen und Entsorgergemeinschaften zu erfüllen haben, insbesondere zur Beauftragung der Sachverständigen, um eine ordnungsgemäße Überprüfung von Entsorgungsbetrieben sicherzustellen. Überdies geben sie Hinweise und Erläuterungen zu den Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe.

Darüber hinausgehende spezifische Anforderungen, die an die Zertifizierung von Betrieben, die mit Abfällen handeln oder die Verbringung von Abfällen vermitteln, gestellt werden, sind weiterhin der Vollzugshilfe "Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG" vom Oktober 2001 zu entnehmen.

II. Allgemeine Regelungen

Die folgenden Anforderungen an Sachverständige sind in Anlehnung an die Regelungen des Umweltauditgesetzes zur Qualifikation des Umweltgutachters sowie die Voraussetzungen der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person nach der EfbV aufgestellt worden.

II.1 Anforderungen an die beauftragten Sachverständigen

(1) Sachverständige, die Entsorgungsbetriebe für eine TÜO oder eine Entsorgergemeinschaft gemäß der EfbV überprüfen, müssen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 EfbV und § 6 Absatz 2 Satz 1 EgRL die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen. Sie müssen sicherstellen, dass sie über den für ihre Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen und diesen durch geeignete Fortbildung erhalten.

(2) Gemäß § 15 Absatz 2 EfbV gelten die Anforderungen an die folgenden Nummern 1.1 bis 1.4 als erfüllt, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 oder die TÜO eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation nach § 10 Umweltauditgesetz (UAG) für den Unternehmensbereich Recycling, Behandlung, Vernichtung oder Endlagerung von festen oder flüssigen Abfällen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder für die Unternehmensbereiche gemäß den Unterklassen nach NACE

90.00.3 (Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen),

90.00.4 (Kompostierungsanlagen),

90.00.5 (Abfallverbrennungsanlagen),

90.00.6 (Sonstige Abfallbehandlungsanlagen) und

90.00.7 (Abfalldeponien)

besitzt.

(3) Besitzt ein nach § 9 UAG zugelassener Umweltgutachter nicht die Zulassung für die oben genannten NACE-Unterklassen, gelten nur die Anforderungen nach II.1.1 und II.1.2 als erfüllt.

(4) Für den Fall, dass die TÜO eine Zulassung nach § 10 UAG besitzt, hat sie sicherzustellen, dass die von ihr eingesetzten Sachverständigen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllen.

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